Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 308a HGB, Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen
§ 308a HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Konzernabschluss und Konzernlagebericht → Fünfter Titel – Bewertungsvorschriften
§ 308a HGB – Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen
1Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. 2Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. 3Eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter dem Posten "Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung" auszuweisen. 4Bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen.
Zu § 308a: Eingefügt durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).