Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 13 ArbGG, Rechtshilfe
§ 13 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften
§ 13 ArbGG – Rechtshilfe
(1) 1Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe. 2Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen finden entsprechende Anwendung.
Zu § 13: Geändert durch G vom 18. 6. 1997 (BGBl I S. 1430).