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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 84 ZPO, Mehrere Prozessbevollmächtigte
§ 84 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Parteien → Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 84 ZPO – Mehrere Prozessbevollmächtigte
1Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. 2Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
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