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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 12 ZPO, Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
§ 12 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Gerichte → Titel 2 – Gerichtsstand
§ 12 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
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