Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. B.I.4.4.2 RdSchr. 04r, Kündigung der Mitgliedschaft und Nachweis der Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse
Tit. B.I.4.4.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. B.I.4 – Ausübung der Krankenkassenwahl, Bindungswirkung und Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels → Tit. B.I.4.4 – Bindungswirkung und Kündigung der Mitgliedschaft
Tit. B.I.4.4.2 RdSchr. 04r – Kündigung der Mitgliedschaft und Nachweis der Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse
(1) Die Krankenkasse kann nur gewechselt werden, wenn der Leistungsbezieher die Mitgliedschaft bei seiner bisherigen Krankenkasse wirksam gekündigt hat. Als Nachweis dient die von der bisherigen Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung auszustellende Kündigungsbestätigung.
(2) Die Kündigungsfrist ist zu beachten, unabhängig davon, ob die dortige Mitgliedschaft kraft Gesetzes oder auf Grund einer Krankenkassenwahl entstanden ist. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nach § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse.