Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. B.8.5 RdSchr. 10h, Tilgung des Zusatzbeitrags
Tit. B.8.5 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. B – Zusatzbeitrag → Tit. B.8 – Zahlung des Zusatzbeitrags
Tit. B.8.5 RdSchr. 10h – Tilgung des Zusatzbeitrags
(1) Die Reihenfolge der Tilgung von Schulden gegenüber der Krankenkasse ist in § 252 Abs. 3 SGB V festgelegt. Danach kann das Mitglied bestimmen, welche Schuld (vorrangig) getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der folgenden Reihenfolge getilgt:
- 1.
Auslagen
- 2.
Gebühren
- 3.
Beiträge
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
Säumniszuschläge
- 8.
Zinsen
- 9.
Bußgelder
- 10.
Zwangsgelder
(2) Das bedeutet, dass ohne ausdrückliche Bestimmung des Mitglieds Schulden des allgemeinen Beitrages zur Krankenversicherung vorrangig vor dem Zusatzbeitrag und dem Verspätungszuschlag getilgt werden.