Entschädigung bei Betreuung von Kindern in der Coronapandemie
Kinderkrankentage für gesetzlich versicherte Eltern
Der Gesetzgeber hatte für das Jahr 2021 und bis zum 19. März 2022 die Entschädigung der Eltern, die wegen geschlossener Schulen und Kitas ihrer Arbeit nicht nachgehen können, vereinfacht. Diese Ausnahmeregelung wurde jetzt durch das „Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen“ bis zum 23. September 2022 verlängert. Das haben Bundestag und Bundesrat am 18. März 2022 beschlossen. Gesetzlich versicherte Eltern mit Anspruch auf Krankengeld können somit weiterhin für die Tage, die sie ihre Kinder betreuen müssen, Kinderkrankentage nehmen – unabhängig davon, ob ihre Kinder krank sind.
Arbeitgeber müssen für diese Tage in der Regel keine Entgeltfortzahlung leisten, das ist meist arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Die Eltern können stattdessen bei ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld beantragen. Die Krankenkassen erhalten als Ausgleich einen Bundeszuschuss.
Kinderkrankentage erhöht
Der Anspruch besteht für das Kalenderjahr 2021 bis 23. September 2022 wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung von der zuständigen Behörde auf Grund des Infektionsschutzgesetzes
- vorübergehend geschlossen werden, oder
- deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder
- wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
- die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird,
- oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.
Der Anspruch auf Kinderkrankentage pro Jahr für 2021 und 2022 für gesetzlich Versicherte wurde ausgedehnt:
- 30 Tage pro Kind und Elternteil
- maximal 65 Tage pro Elternteil bei mehr als zwei Kindern
- 60 Tage pro Kind für Alleinerziehende
- maximal 130 Tage für Alleinerziehende für mehr als zwei Kinder
Höhe des Kinderkrankentagegelds
Die AOK zahlt ihren Versicherten bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) Es sind sogar 100 Prozent, sofern sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Krankengeldbezug Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten haben.
Das Kinderkrankengeld darf jedoch 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (2022: 112,88 Euro).
Keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben gesetzlich Versicherte, die selbst in Quarantäne sind und Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben.
Kinderkrankentage und Sozialversicherung
Für die Tage, die Arbeitnehmer Kinderkrankengeld erhalten, sind sie beitragsfrei krankenversichert. Um den Versicherungsschutz in den anderen Sozialversicherungszweige aufrechtzuerhalten, zahlen sie von ihrem Kinderkrankengeld Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Für die Arbeitgeberanteile kommt die Krankenkasse auf, die auch die Beiträge an den jeweiligen Sozialversicherungsträger weiterleitet.
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Nicht gesetzlich versicherte oder beihilfeberechtigte Eltern haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Für sie gibt es weiterhin die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Auch diese Regelung wurde bis zum 23. September 2022 verlängert. Auch gesetzlich Versicherte können diese Leistung beantragen, zum Beispiel, wenn die ihnen zustehenden Kinderkrankentage ausgeschöpft sind. Das Kinderkrankengeld muss nicht vorrangig beantragt werden.
Eltern, die Kinderkrankengeld beanspruchen, haben in dieser Zeit keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu zehn Wochen (Alleinerziehende 20 Wochen) gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.
Der Arbeitgeber zahlt unter folgenden Voraussetzungen die Entschädigung aus:
- Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
- Eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit (etwa durch den Ehepartner oder Verwandte, die nicht zu einer Risikogruppe gehören) ist nicht vorhanden.
Kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn:
- für die Betreuung des Kindes Arbeitszeitguthaben abgebaut wird
- bezahlte Freistellung nach gesetzlichen, tariflichen oder betrieblichen Grundlagen besteht
Der Arbeitnehmer ist weiterhin sozialversichert (Bemessungsgrundlage für die Beiträge: 80 Prozent des Arbeitsentgelts). Die Leistung wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt und diesem vom Gesundheitsamt erstattet. Der Arbeitgeber hat zwölf Monate Zeit, die Entschädigung zu beantragen.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 18.03.2022
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