Expertenforum - teilweises Beschäftigungsverbot

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  • 01
    teilweises Beschäftigungsverbot

    Hallo,


    darf ein Arbeitgeber teilweises Beschäftigungsverbot erteilen oder nur ein Arzt? Wenn der Arbeitgeber teilweises Beschäftigung erteilt, wie erfährt die zuständige Krankenkasse davon?

    Wenn der Arbeitnehmer an dem Tag erkrankt, wo er arbeiten sollte, leistet der Arbeitgeber dann Lohnfortzahlung?


    MFG

     

  • 02
    RE: teilweises Beschäftigungsverbot

    Guten Tag,


    sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin bekannt ist, muss der Arbeitgeber jede Tätigkeit und Arbeitsbedingung hinsichtlich einer möglichen unverantwortbaren Gefährdung (u. a. durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren und bestimmte Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten) beurteilen und in eigener Verantwortung sofort die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Wenn nach erfolgter Überprüfung feststeht, dass unverantwortbare Gefährdungen bei Tätigkeiten für die schwangere/stillende Frau bestehen, hat er Schutzmaßnahmen in folgender Reihenfolge vorzusehen:

    - die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umgestalten. Wenn das nicht möglich ist

    - eine Umsetzung der schwangeren bzw. stillenden Frau auf einen geeigneten anderen Arbeitsplatz. Oder, falls auch dies nicht möglich ist,

    - eine teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit. Der Arbeitgeber muss eine solche Freistellung selbst aussprechen, dafür ist kein ärztliches Attest und auch keine Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich.

    Dies können sie den §§ 9 bis 13 MuSchG (Mutterschutzgesetz) entnehmen.

    Die zuständige Krankenkasse erlangt gegebenenfalls im Rahmen der Erstattung der Aufwendungen bei Beschäftigungsverboten (U2) davon Kenntnis.


    Im BSG-Urteil vom 22.03.1995 ist der Vorrang einer Arbeitsunfähigkeit – mit der entsprechenden Konsequenz der Ansprüche auf EFZ bzw. Krankengeld – beschieden worden.

    Erkrankt Ihre Mitarbeiterin während des Beschäftigungsverbots, ist Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorrangig.


    Erkrankt die Mitarbeiterin, an dem Tag, an dem sie hätte arbeiten sollen, besteht Anspruch auf Engeltfortzahlung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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