Überblick: Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren

Erkrankt ein Mitarbeitender und wird arbeitsunfähig, erhält er in aller Regel von seinem Arbeitgeber sechs Wochen lang weiterhin sein Arbeitsentgelt. Das ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.
Medizinische Fachangstellte mit Brille arbeitet am PC.© FG Trade / iStock

Entgeltfortzahlung

Im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wird nicht nur bestimmt, wer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit hat, sondern auch welche Entgelte fortzuzahlen sind und was bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten zu beachten ist.

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber zunächst für längstens sechs Wochen verpflichtet, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§§ 3 ff. EFZG). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V).

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Für Klein- und Mittelbetriebe ist die Entgeltfortzahlung an erkrankte Beschäftigte ein zum Teil erhebliches unkalkulierbares finanzielles Risiko. Daher regelt das Aufwendungsausgleichsgesetz, dass den Betrieben ein Teil der Aufwendungen erstattet wird. Die Finanzierung erfolgt über eine Umlage, die alle Arbeitgeber von Klein- und Mittelbetrieben mit bis zu 30 Beschäftigten monatlich an die Krankenkasse zahlen (U1).

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Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2023

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