Weihnachtsgeld und andere Einmalzahlungen: Sozialversicherungsbeiträge richtig berechnen
In den Herbstmonaten leisten viele Betriebe wieder Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Gewinnbeteiligungen an ihre Beschäftigten. Bei der Abrechnung solcher Zahlungen gelten beitragsrechtliche Besonderheiten. Worauf es bei Sozialversicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit einer Einmalzahlung ankommt.
Zeitliche Zuordnung
Entgelte, die zusätzlich zum regelmäßigen Gehalt an Beschäftigte gezahlt werden, gelten in der Sozialversicherung grundsätzlich als Einmalzahlung. Klassisches Beispiel ist das Weihnachtsgeld. Die Einmalzahlung ist in der Regel dem Abrechnungsmonat zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wird. Die zeitliche Zuordnung ist wichtig, weil nur bis zum Ende des Zuordnungsmonats die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu bilden ist.
Außerdem sind für die Beitragsberechnung die Beitragssätze und die Beitragsgruppen des Zuordnungsmonats entscheidend. Die von Beschäftigten und Arbeitgebern getragenen Beiträge aus der Einmalzahlung leitet der Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse weiter.
Laufendes Beschäftigungsverhältnis
Wird die Einmalzahlung während einer laufenden Beschäftigung gezahlt, wird sie dem Monat der Auszahlung zugeordnet. Das gilt auch dann, wenn im Auszahlungsmonat kein laufendes Entgelt gezahlt wird, zum Beispiel wegen des Bezugs von Krankengeld.
Beendetes Beschäftigungsverhältnis
Wird die Einmalzahlung erst nach dem Ende einer Beschäftigung gezahlt, erfolgt die Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr.
Bei Einmalzahlungen, die in der Zeit von Januar bis März gezahlt werden, sind Besonderheiten zu beachten (Märzklausel).
Beitragsbemessungsgrenze
Überschreiten das laufende Arbeitsentgelt und die Einmalzahlung zusammen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung (2024: 5.175 Euro) nicht, so ist die Einmalzahlung in voller Höhe beitragspflichtig (zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung).
Wird jedoch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze aufgrund der Einmalzahlung überschritten, ist die anteilige jährliche Beitragsbemessungsgrenze bis zum Zuordnungsmonat zu ermitteln. Dabei sind die Sozialversicherungstage (SV-Tage) im laufenden Kalenderjahr bis zum Zuordnungsmonat maßgebend.
Beschäftigungszeiten bei einem vorherigen Arbeitgeber bleiben unberücksichtigt. Frühere Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung leistet, zählen dagegen. Volle Kalendermonate werden mit 30 SV-Tagen angesetzt. Teilmonate werden mit den tatsächlichen Tagen berücksichtigt. Beitragsfreie Zeiten (etwa Zeiten des Bezugs von Kranken- oder Elterngeld) sind bei der Ermittlung der SV-Tage auszuklammern.
Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze berechnen
Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird mit folgender Formel ermittelt:
Jahres-Beitragsbemessungsgrenze
360 x SV-Tage
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen
Beitragspflicht besteht nur für die Differenz zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze und dem für den Zeitraum bereits bezogenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Das bisher beitragspflichtige Arbeitsentgelt kann den Entgeltunterlagen entnommen werden. Auch bereits früher gezahlte beitragspflichtige Sonderzahlungen sind zu berücksichtigen.
Ist der Differenzbetrag größer als die zu beurteilende Einmalzahlung, ist die Einmalzahlung in voller Höhe beitragspflichtig, andernfalls nur in Höhe des Differenzbetrags.
Beispiel: Beiträge bei Einmalzahlung berechnen
Beate ist seit 15.2.2024 bei einer Werbeagentur in Bonn beschäftigt. Ihr monatliches Gehalt beträgt 5.000 €. Im November 2024 erhält sie Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts.
Das laufende beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Zeit vom 15.2.2024 bis 30.11.2024 beträgt insgesamt 47.500 €.
Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung ist wie folgt zu ermitteln:
SV-Tage 2024 bis zum Zuordnungsmonat: 285 SV-Tage
(Februar 15 SV-Tage + 9 x 30 SV-Tage).
Anteilige Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung:
62.100 € x 285
360 = 49.162,50 €
- beitragspflichtiges Entgelt 47.500,00 €
Differenz 1.662,50 €
Die Einmalzahlung in Höhe von 4.500 € ist in der Kranken- und Pflegeversicherung nur bis zum Betrag von 1.662,50 € beitragspflichtig.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Einmalzahlung aufgrund der höheren anteiligen Beitragsbemessungsgrenze in voller Höhe beitragspflichtig.
Meldungen bei Einmalzahlungen
Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung zur Rentenversicherung ist in die nächste Entgeltmeldung (zum Beispiel Jahresmeldung) zusammen mit dem laufenden Entgelt zu bescheinigen.
Wird im laufenden Kalenderjahr keine Entgeltmeldung mehr übermittelt (etwa bei Krankengeldbezug), geben Arbeitgeber eine gesonderte Meldung für die Einmalzahlung ab.
Dabei ist der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung zur Rentenversicherung mit dem Abgabegrund 54 zu übermitteln. Als Zeitraum ist der erste und der letzte Tag des Kalendermonats anzugeben, dem die Einmalzahlung zuzuordnen war.
Wenn die Märzklausel zur Anwendung kommt, übermitteln Arbeitgeber stets eine Sondermeldung mit dem Meldegrund 54.
Passend zum Thema
Passende Beiträge im Expertenforum
Sie haben Fragen zu den Themen Beiträge zur Sozialversicherung? Im Expertenforum erhalten Sie werktäglich innerhalb von 24 Stunden fundierte Antworten von den AOK-Experten.
-
Weiterbildung
02.12.2024
-
Beitragspflicht von Einnahmen nach § 23c SGB IV
29.11.2024
-
Bildschirmbrille
29.11.2024
-
Beitragszuschlag und Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung (seit 01.07.2023) / Hier: Dauer der Berücksichtigung im Normalfall (leibliche Eltern) und im Sonderfall (Stiefeltern)
29.11.2024
Stand
Erstellt am: 15.10.2024
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner