Vorerkrankungsanfragen im DTA-EEL-Verfahren

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Der Impuls erfolgt nach wie vor durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber fragt aktiv im EEL-Verfahren bei der Krankenkasse an, ob anrechenbare Vorerkrankungen vorliegen. Die Krankenkasse meldet dann alle relevanten Vorerkrankungszeiten mit der Angabe ob diese anrechenbar oder nicht anrechenbar sind, zurück.
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Was ist neu im EEL-Verfahren?

Arbeitgeber erhalten über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wie bisher keine Diagnosen. Bei wiederholter Krankheit und AU eines Mitarbeitenden stellt sich die Frage der Anrechenbarkeit von Vorerkrankungen auf die Entgeltfortzahlung. Dazu stellen sie eine Anfrage bei der Krankenkasse.

Neu ab 2023 ist, dass nun ergänzend zu den angefragten Vorerkrankungszeiten auch alle für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit (AU) relevanten Vorerkrankungszeiten von der Krankenkasse zurückgemeldet werden. Relevant für die Ermittlung der Entgeltfortzahlungsdauer sind alle AU-Zeiten der letzten 12 Monate, bei denen zwischen dem Ende der vorhergehenden Erkrankung und dem Beginn der nachgehenden Erkrankung nicht mindestens 6 Monate vergangen sind und zwar unabhängig davon, ob diese aufgrund der Diagnose auf die aktuelle Arbeitsunfähigkeit anrechenbar oder nicht anrechenbar sind. Dadurch erhält der Arbeitgeber einen Überblick zu den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten, die potentiell einen Einfluss auf die Dauer der Entgeltfortzahlung haben könnten. Durch die zusätzliche Kennzeichnung, ob die angegebenen Zeiten „anrechenbar“ oder „nicht anrechenbar“ sind, hat der Arbeitgeber dann die notwendigen Informationen zur Ermittlung der Dauer der Entgeltfortzahlung für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit. Komplett nicht attestierte AU-Zeiten sind ausgenommen. Über diese Zeiträume liegen der Krankenkasse auch keine Informationen vor.

Für noch mehr Transparenz übermittelt die Krankenkasse dem Arbeitgeber ab Januar 2023 auch den Beginn der maßgebenden 12-Monats-Frist für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit.

Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten außerhalb der maßgebenden 12-Monats-Frist haben keinen Einfluss auf die Entgeltfortzahlungsdauer für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit und werden damit in der Meldung der Krankenkasse regelhaft als „nicht anrechenbar“ gekennzeichnet. Dies vor dem Hintergrund, dass unabhängig von bestehenden Vorerkrankungen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen besteht, wenn seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Die Zwölf-Monats-Frist ist eine vorwärtslaufende Frist. Eine neue Zwölf-Monats-Frist beginnt mit der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach Ablauf der alten Zwölf-Monats-Frist. Liegen demnach Arbeitsunfähigkeitszeiträume aufgrund derselben Erkrankung vor, bildet die Krankenkasse entsprechende 12-Monatsfristen.

Übrigens: Daten zum Ende der Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld) müssen weiterhin aktiv mit dem Abgabegrund 42 angefordert werden damit Sie damit eine Überzahlung von Arbeitsentgelt vermeiden oder eine Meldung zur Sozialversicherung erstellen können. Einer ursprünglich vorgesehenen automatischen Übermittlung hat der Gesetzgeber nicht zugestimmt.

Grundsätze des Datenaustauschs Entgeltersatzleistungen

Die Neuerungen im Vorerkrankungsverfahren sind auch in den ab 1. Januar 2023 geltenden Grundsätzen für den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) und der entsprechenden Verfahrensbeschreibung zum Datenbaustein „DBVO – Vorerkrankungszeiten“ beschrieben.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 18.01.2023

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