Erweiterung der Midijobgrenzen
Gerade erst zum 1. Oktober 2022 hat der Gesetzgeber die Grenzen für die Midijobs angehoben. Seitdem liegt eine Beschäftigung im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro im Monat beträgt und regelmäßig 1.600,00 Euro im Monat nicht übersteigt. Beschäftigungen mit einem Entgelt bis 520 Euro fallen unter die Minijobs.
Zum kommenden Jahreswechsel steht eine weitere Erhöhung der oberen Midijobgrenze bevor. Zum 1. Januar 2023 wird die Obergrenze auf 2.000 Euro angehoben. Das hat der Bundestag am 20. Oktober mit dem „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ beschlossen, der Bundesrat hat zugestimmt.
Neue Beitragsberechnung
Die Regeln für die Beitragsberechnung und Beitragstragung bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs haben sich seit dem 1. Oktober 2022 geändert. Im Ergebnis haben die Midijobber nur einen reduzierten Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen. Bei einem Arbeitsentgelt in Höhe von 520,01 Euro, der unteren Grenze des Übergangsbereichs, beträgt dieser null Euro. Mit zunehmendem Arbeitsentgelt steigt der Arbeitnehmeranteil an, bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe von 1.600 Euro, ab 1. Januar 2023: 2.000 Euro, seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 Prozent des Arbeitsentgelts erreicht.