Keine Versicherungspflicht bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Krankenversicherungsrechtlicher Status bleibt unverändert
Kurzarbeit führt bei vielen gutverdienenden Mitarbeitern mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) dazu, dass ihr Gehalt nun deutlich darunter bleibt. Der GKV-Spitzenverband hat in einem Rundschreiben klargestellt, dass diese Gehaltseinbußen als vorübergehend anzusehen sind. Das Unterschreiten der JAE-Grenze (2021: 64.350 Euro) bleibt ohne Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status. Das heißt, eine vor Bezug von Kurzarbeitergeld bestehende Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung bleibt bestehen.
Dabei ist die Dauer des Arbeits- und Entgeltausfalls durch Kurzarbeit unbedeutend. Selbst bei Ausschöpfen der Kurzarbeitergeld-Höchstanspruchsdauer von maximal 24 Monaten in der Corona-Pandemie die Entgeltminderung als vorübergehend anzusehen. Im Normalfall gilt eine Entgeltminderung – etwa durch unbezahlten Urlaub – nur in einem Zeitraum von drei Monaten als vorübergehend.

Ausnahme: Regelmäßiges Gehalt fällt unter die JAE-Grenze
Die Versicherungsfreiheit bleibt jedoch nicht in allen Fällen bei Bezug von Kurzarbeitergeld halten. Sie endet, wenn das regelmäßige Brutto-Arbeitsentgelt ohne den Arbeitsausfall durch die Anhebung der JAE-Grenze zum 1. Januar eines Jahres die neue Grenze nicht mehr übersteigt. Für den Jahreswechsel 2020/2021 bedeutet das: Wer zum Beispiel mit einem Arbeitsentgelt von 63.000 Euro noch in 2020 oberhalb der JAE-Grenze (2020: 62.550 Euro) lag, bleibt in 2021 (2021: 64.350 Euro) darunter und wird grundsätzlich versicherungspflichtig – daran ändert auch der Bezug von Kurzarbeitergeld nichts.
Betroffene Arbeitnehmer, die infolgedessen krankenversicherungspflichtig werden, können sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Stand
Erstellt am: 12.02.2021