Steuerliche Besonderheiten bei Elektrodienstwagen
Mit dem am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) fördert der Gesetzgeber den Einbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Miet- und Eigentumswohnungen. Für Arbeitgeber gelten bei der Erstattung privat getragener Stromkosten neue Pauschalen.
Auf den Punkt gebracht
- Die steuerliche Förderung für das Aufladen von Elektrodienstwagen im privaten Umfeld steigt.
- Das Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber bleibt bis 2030 weiterhin steuer- und beitragsfrei.
- Für reine Elektrofahrzeuge gilt ein Viertel der Bemessungsgrundlage.
Vereinfachung für Privatlader
Arbeitnehmer, die ein auch zur privaten Nutzung überlassenes Elektrofirmenfahrzeug zu Hause aufladen, müssten diesen Vorgang im Grunde genauestens aufzeichnen. Nur so ist eine Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die erforderliche Aufzeichnung wäre in der Praxis aber mit zusätzlichen Kosten und administrativem Aufwand verbunden. Zum Beispiel würden die Arbeitnehmer dafür einen gesonderten Stromzähler benötigen.

Um die Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber zu vereinfachen, veröffentlicht die Finanzverwaltung monatliche Pauschalen. Im Hinblick auf die gestiegenen Stromkosten gelten seit dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 die folgenden höheren monatlichen Pauschalen:
Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: | ||
seit 1.1.2021 | 1.1.2017 – 31.12.2020 | |
| 30 Euro | 20 Euro |
| 15 Euro | 10 Euro |
Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: | ||
| 70 Euro | 50 Euro |
| 35 Euro | 25 Euro |
Mit dem pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Die Beträge mindern den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Firmenwagengestellung, wenn die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.
Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile
Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für
- das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers sowie für
- die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung
sind bis zum Jahre 2030 steuer- und damit auch beitragsfrei. Steuer- und beitragsfrei ist in den Fällen der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung auch die Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Die steuerliche Förderung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die seit 1. Januar 2019 angeschafft oder geleast wurden, erfolgt grundsätzlich durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage. Das bedeutet, dass bei der Bruttolistenpreisregelung der halbe Bruttolistenpreis und bei der Fahrtenbuchmethode die Hälfte der Absetzung für Abnutzung beziehungsweise der Leasingkosten angesetzt wird. Das gilt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Bemessungsgrundlage bei reinen Elektrofahrzeugen
Ein Viertel der Bemessungsgrundlage wird angesetzt, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat (= reine Elektrofahrzeuge) und der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt.
Als Firmenwagen wird ein im Januar 2021 angeschafftes Elektroauto (ohne Kohlendioxidemission) mit einem Bruttolistenpreis von 59.990 Euro auch zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (25 Entfernungskilometer) gestellt. Ein Viertel des Bruttolistenpreises beträgt 14.997,50 Euro, abgerundet auf 14.900 Euro. Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt:
Privatfahrten: 1 % von 14.900 Euro = 149,00 Euro
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
0,03 % von 14.900 Euro × 25 km = 111,75 Euro
Geldwerter Vorteil insgesamt: 260,75 Euro
Für vor dem 1. Januar 2019 angeschaffte oder geleaste Elektrofahrzeuge ist der Bruttolistenpreis wie bisher pauschal um die Kosten für das Batteriesystem gemindert.
Stand
Erstellt am: 16.03.2021