Stundung oder Ratenzahlung von Beiträgen
Ausnahmeregel für November 2020 bis Februar 2021
Um vom (Teil-)Shutdown betroffene Unternehmen bei ihren Beitragszahlungsverpflichtungen zu entlasten, hat der GKV-Spitzenverband beschlossen, die Stundungsregeln zu vereinfachen:
- Auf Antrag des vom (Teil-)Shutdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für den Ist-Monat Januar und Februar 2021 gestundet werden.
- Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März gewährt werden.
- Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht.
- Stundungszinsen werden nicht berechnet.
- Bei bestehenden Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, kann nachjustiert werden.
- Bei Kurzarbeit gilt: die Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung endet, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Agentur für Arbeit erhält.
Im Video erklärt AOK-Sozialversicherungsexperte Klaus Herrmann die Regeln für den Beitragsmonat November, die jetzt verlängert wurden.
Video Jahreswechsel: Stundung von Beiträgen wegen Teil-Shutdown
Aktuelle Podcast-Folge
In der aktuellen Folge des AOK-Arbeitgeber-Podcast „AOK im Ohr“ erklärt Sozialversicherungsexperte Klaus Herrmann das Verfahren für Januar und Februar 2021.
Antrag zum Download
Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge müssen die Unternehmen bei allen Krankenkassen ihrer Mitarbeiter separat beantragen. Dafür gibt es ein einheitliches Antragsformular des GKV-Spitzenverbands.
Das Regelstundungsverfahren
Auch im Regelverfahren ist die Stundung von Beiträgen zur Sozialversicherung möglich. Es galt für den Beitragsmonat Oktober und gilt voraussichtlich wieder ab März 2021.
Die Krankenkassen können mit Arbeitgebern, die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken, eine Stundung und Ratenzahlungen vereinbaren. Voraussetzung dafür ist, dass die Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und davon auszugehen ist, dass die Zahlungsschwierigkeiten nur vorübergehend sind. Stundungsvereinbarungen müssen mit jeder einzelnen Krankenkasse der Mitarbeiter geschlossen werden.
Im Video stellt der AOK-Sozialversicherungs-Experte Klaus Herrmann das Regelstundungsverfahren vor.
Video Jahreswechsel: Stundung
Die Themen im Überblick
- Das Regelstundungsverfahren
- Stundungszinsen
- Sicherheitsleistungen
- Stundungsverfahren bei Firmenzahlern
Alle Informationen erhalten Sie kompakt und verständlich aufbereitet in unserem Fachartikel zum Download.
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Für Ihre individuellen Fragen hat die AOK ein Expertenforum eingerichtet. Hier können Sie als registrierter Nutzer Fragen stellen, die von den Experten der AOK an Werktagen innerhalb von 24 Stunden beantwortet werden.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 28.01.2021