Entschädigung bei Quarantäne
Gesundheitsbehörden zahlen Verdienstausfall
Mit dem dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung, das am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde das Infektionsschutzgesetz weiter an die Erfordernisse der Coronapandemie angepasst. Dabei wurde auch die Entschädigung für von Quarantänemaßnahmen betroffene Arbeitnehmer verlängert und ergänzt:
- Die Entschädigung von Arbeitnehmern, die Verdienstausfälle wegen der Betreuung von Kindern in Quarantäne haben, wurde bis 31. März 2021 verlängert und gilt für 2020 auch, wenn einzelne Kinder nicht die Schule oder Kita besuchen dürfen.
- Seit dem 5. Januar 2021 können gesetzlich versicherte Eltern, die pandemiebedingt ihre Kinder betreuen müssen, Kinderkrankengeld beantragen.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Umlagebeträge für Arbeitnehmer zu zahlen, die von Quarantäne betroffen sind.
- Arbeitnehmer, die wissentlich in ein Risikogebiet reisen, erhalten für die Zeit der anschließenden Quarantäne keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Im Video erklärt AOK-Sozialversicherungsexperte Klaus Herrmann die Regeln für die Entschädigung bei Quarantäne.
Video Jahreswechsel: Entschädigung bei Quarantäne
Die Themen im Überblick
- Entschädigung bei Verdienstausfall durch Kinderbetreuung
- Entschädigung wegen Quarantäne des Arbeitnehmers
- Keine Entschädigung bei Reisen in Risikogebiete
Alle Informationen erhalten Sie kompakt und verständlich aufbereitet in unserem Fachartikel zum Download.
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Stand
Zuletzt aktualisiert: 28.01.2021