A1-Bescheinigung für Selbstständige
Deutsches Sozialversicherungsrecht gilt im Ausland weiter
Selbständige, die vorübergehend in der EU, in der Schweiz oder in Großbritannien arbeiten, müssen eine A1-Bescheinigung beantragen. Das ist seit Jahresbeginn nur noch auf elektronischem Weg möglich.
Mit der A1-Bescheinigung wird dokumentiert, dass für eine im Ausland tätige Person die deutschen Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung angewendet werden. Die Bescheinigung wird für Arbeitnehmer oder Selbstständige ausgestellt, wenn die Tätigkeit gewöhnlich in Deutschland und nur für einen befristeten Zeitraum im Ausland ausgeübt wird. Die jeweiligen Voraussetzungen werden von der dafür zuständigen Stelle geprüft und das Ergebnis durch eine A1-Bescheinigung festgestellt.

Zuständige Stellen
Folgende Stellen prüfen die Anträge für eine A1-Bescheinigung:
- die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Das gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht.
- der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), für Selbstständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind.
- die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. für Personen die Mitglied bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und nicht gesetzlich krankenversichert und sind.
A1-Bescheinigung per sv.net
Sv.net-Anwender erhalten die A1-Bescheinigung in Form einer elektronischen Rückmeldung. Dabei wird eine automatisierte E-Mailbenachrichtigung an die bei der Registrierung hinterlegte E-Mailadresse mit der Aufforderung zur Abholung versendet. Rückmeldungen können grundsätzlich nur mit den sv.net-Zugangsdaten abgeholt werden, unter denen die ursprünglichen Meldungen an die Sozialversicherungsträger erfolgte.