Minijobs – Sonderregeln enden
Zeitgrenzen wurden wegen Corona-Krise verlängert
Bis zum 31. Oktober 2020 gilt aufgrund der Corona-Krise übergangsweise eine höhere Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte. Sie wurde von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen bei kurzfristig Beschäftigten auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt. Diese Zeitgrenze von fünf Monaten gilt übergangsweise analog bei einem 450-Euro-Minijob, wenn die Grenze von 450 Euro unvorhergesehen überschritten wird (regulär drei Monate).
Ab dem 1. November 2020 gelten wieder die Zeitgrenzen von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr.
Im Video stellt der AOK-Sozialversicherungs-Experte Klaus Herrmann die Regeln für die Übergangperiode nach dem Auslaufen der Sonderregeln vor.
Video Jahreswechsel: Minijobs
Die Themen im Überblick
- Ausgedehnte Zeitgrenzen
- Prüfen der Zeitgrenzen
- Beginn der Beschäftigung nach dem 1. März 2020 und Ende vor dem 1. November 2020
- Beschäftigung besteht über den 31. Oktober 2020 hinaus
- Beschäftigungsbeginn ab 1. November 2020
- Auswirkungen auch auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen
- Berufsmäßigkeit prüfen
Alle Informationen erhalten Sie kompakt und verständlich aufbereitet in unserem Fachartikel zum Download.
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01
Sonderregelung 5 mal Überschreiten bei zeitversatz
Guten Tag, wie verhält es sich wenn die 5 mal unvorhersehbaren Überschreitungen im zeitversatz gezahlt und auch gebucht werden also nicht von März bis Oktober sondern von April bis November, wird das in dem Fall anerkannt? -
02
RE: Sonderregelung 5 mal Überschreiten bei zeitversatz
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung; als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu fünf Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Als Monat gilt der Entgeltabrechnungszeitraum. Wenn also das Entgelt im Oktober erzielt, und lediglich im November abgerechnet wurde, liegt das im Rahmen der bis einschließlich 31.10.2020 geltenden Sonderregelung.Themenbereich:
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Stand
Erstellt am: 10.09.2020