Minijobs – Sonderregeln enden
Zeitgrenzen wurden wegen Corona-Krise verlängert
Bis zum 31. Oktober 2020 gilt aufgrund der Corona-Krise übergangsweise eine höhere Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte. Sie wurde von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen bei kurzfristig Beschäftigten auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt. Diese Zeitgrenze von fünf Monaten gilt übergangsweise analog bei einem 450-Euro-Minijob, wenn die Grenze von 450 Euro unvorhergesehen überschritten wird (regulär drei Monate).
Ab dem 1. November 2020 gelten wieder die Zeitgrenzen von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr.
Im Video stellt der AOK-Sozialversicherungs-Experte Klaus Herrmann die Regeln für die Übergangperiode nach dem Auslaufen der Sonderregeln vor.
Video Jahreswechsel: Minijobs
Die Themen im Überblick
- Ausgedehnte Zeitgrenzen
- Prüfen der Zeitgrenzen
- Beginn der Beschäftigung nach dem 1. März 2020 und Ende vor dem 1. November 2020
- Beschäftigung besteht über den 31. Oktober 2020 hinaus
- Beschäftigungsbeginn ab 1. November 2020
- Auswirkungen auch auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen
- Berufsmäßigkeit prüfen
Alle Informationen erhalten Sie kompakt und verständlich aufbereitet in unserem Fachartikel zum Download.
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Arbeitsvertragsgestaltung geringf. Beschäftigter bei flexiblen Arbeitsanfall
Wir möchten einen geringf. Beschäftigten einstellen der flexibel zur Verfügung stehen soll . Das heißt es wird Monate geben da wird er unter 450 € im Monat verdienen und es wird Monate gebe da wird er die 450 € Grenze überschreiten. Die Jahresgrenze von 5400 € wird eingehalten das wird überprüft.
Welche Vertragsgestaltung ist hier am besten - damit wir die Regeln für einen Minijob einhalten. Muss hier ein Arbeitszeitkonto mit einem festen monatlichen Verdienst vereinbarte werden (fester monatlicher Verdienst egal wie viel er arbeitete ) oder kann man die Vertragsgestaltung so festlegen das der MA die Stunden ausbezahlt bekommt die er arbeitet - z.B. einmal € 600,-- € das andere Monat € 300,-- - übers Jahr gesehen würde die Einhaltung der 5400 € Grenze überprüft werden. Was ist wenn der MA unterm Jahr ausscheidet z. B. Austritt im Juni 2020 - gearbeitet Jan. 300,-- /Febr. 600,-- / März 200.-- / April 800,-- Mai 450,-- / Juni 600,-- = insgesamt 2950,-- € obwohl die Grenze 450,-- x 6 Monate = 2700,-- € wäre .
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02
RE: Arbeitsvertragsgestaltung geringf. Beschäftigter bei flexiblen Arbeitsanfall
Guten Tag,
Ihre Anfrage möchten wir wie folgt beantworten.
Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts ist der regelmäßige durchschnittliche Monatsbetrag durch eine Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Dabei wird es als zulässig erachtet, wenn der Arbeitgeber bei der Jahresprognose allein auf die Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von 5.400 EUR abstellt. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze ist möglich. Dabei wird von drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres ausgegegangen. Die gewissenhafte Schätzung bleibt für die Vergangenheit maßgebend, selbst wenn Sie wegen nicht sicher vorhersehbarer Umstände nicht mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten übereinstimmt. Eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung ist allerdings auszuschließen, wenn deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt.
Mit freundlichen Grüßen
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Stand
Erstellt am: 10.09.2020