Expertenforum - "Working Holiday"

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    "Working Holiday"

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir wollen jemanden im Rahmen des "Working Holiday" Programmes einstellen. Die junge Dame kommt aus Chile und soll für weniger als 3 Monate bei uns angestellt werden. Sie musste sich in Chile eine Versicherungspolice kaufen, falls sie in Deutschland zum Arzt muss. Sie hat sich ebenfalls bei der Krankenkasse (AOK) informiert: Sie kann sich bei Ihnen (AOK) nicht anmelden und hat auch keine RV-Nummer, da sie nicht länger als 3 Monate beschäftigt werden soll. Ist das korrekt? Muss sie dann als "Kurzfristige Beschäftigung" geschlüsselt werden? Funktioniert das, da sie ja demzufolge keine RV-Nummer hat. Wird dann bei Abfrage von unserem Lohnprogramm automatisch kurzfristig eine RV-Nummer vergeben? Eine Steuernummer hat sie und als KK wird ja die Knappschaft hinterlegt. Für den Fall, sollte die junge Dame länger in unserem Unternehmen beschäftigt werden, ab wann ist eine Versicherung ihrerseits möglich?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung im Voraus.

  • 02
    RE: "Working Holiday"

    Guten Tag,


    „Working Holiday“ ist ein Sammelbegriff für verschiedene Möglichkeiten der Kombination von Auslandsaufenthalt und Arbeiten.


    Ausländische Personen, die in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, sind also nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Dies gilt unabhängig davon, wo sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer befindet bzw. welche Staatsangehörigkeit sie haben.


    Bei einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 538 EUR) besteht Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Aufgrund der zu unterstellenden Berufsmäßigkeit unterliegt eine kurzfristige Beschäftigung in einem solchen Fall grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht.


    Arbeitgeber können die Sozialversicherungsnummer direkt bei der Rentenversicherung abfragen. Ist dem Arbeitnehmer seine Sozialversicherungsnummer nicht bekannt, kann der Arbeitgeber mit seinem Abrechnungsprogramm eine Abfrage bei der Deutschen Rentenversicherung durchführen.

    Unter Angabe der persönlichen Daten des Arbeitnehmers wird ein Anforderungsdatensatz verschickt, der umgehend beantwortet wird. Zu den persönlichen Angaben zählen der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum.


    Meldet die Deutsche Rentenversicherung keine Sozialversicherungsnummer zurück, kann - wie bislang - die Anmeldung an die zuständige Einzugsstelle auch ohne Nummer erfolgen. Die Einzugsstelle leitet auf Grundlage der Angaben in der Anmeldung das Vergabeverfahren für die Versicherungsnummer ein und meldet dem Arbeitgeber die Versicherungsnummer zurück.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


     

  • 03
    RE: "Working Holiday"

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Aber 2 Fragen bleiben offen. Bei einer Beschäftigung unter 3 Monaten bleibt nur die Schlüsselung einer kurzfristigen Beschäftigung, oder? Da keine Krankenkasse in dem Sinne vorhanden ist? Sollte die Mitarbeiterin länger als 70 Tage beschäftigt werden, ab wann ist eine Versicherung seitens der Krankenkasse möglich?


    Besten Dank.

  • 04
    RE: "Working Holiday"

    Guten Tag,


    sofern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht vorliegen, ist diese nicht möglich und kann auch nicht als kurzfristige Beschäftigung gemeldet werden. Das Vorliegen einer kurzfristigen und sozialversicherungsfreien Beschäftigung hatten wir in unserer 1. Antwort aufgrund der unterstellten Berufsmäßigkeit bereits ausgeschlossen.


    Die Mitarbeiterin unterliegt mit dem ersten Tag der Beschäftigung in ihrem Unternehmen der Sozialversicherungspflicht, sofern das Arbeitsentgelt 538 EUR im Monat übersteigt. In diesem Fall hat eine Meldung zu einer gesetzlichen Krankenkasse zu erfolgen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam




     

  • 05
    RE: "Working Holiday"

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    okay. Aber die MA war bei der zuständigen AOK PLUS und ihr wurde mitgeteilt, dass Sie sich nicht anmelden kann, da die Beschäftigung unter 3 Monaten ist. Wie soll ich Sie da bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden?


    Besten Dank.

  • 06
    RE: "Working Holiday"

    Guten Tag,


    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben. Eine schriftliche sowie rechtsverbindliche Mitteilung erhalten Sie durch die Einzugsstelle.


    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu der Aussage der AOK Plus keine Stellungnahme abgeben können. Wir empfehlen Ihnen daher Kontakt mit der AOK Plus aufzunehmen und den Sachverhalt zu klären.


    Grundsätzlich gilt: Sofern eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich ist, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen und das Entgelt im Monat 538 EUR überschreitet, liegt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK NordWest

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.