Einschränkungen bei der Krankenversicherungspflicht
Die Aufnahme einer Beschäftigung nach Vollendung des 55. Lebensjahrs führt nicht in jedem Fall zur Krankenversicherungspflicht und damit in die gesetzliche Krankenversicherung. Der GKV-Spitzenverband hat seine Rechtsauffassung dazu noch einmal bestätigt.
Wer darf in die gesetzliche Krankenversicherung?
Aktuell erreichen die Krankenkassen vermehrt Anfragen von PKV-Versicherten, die bereits im Rentenbezug sind und jetzt nochmals eine Beschäftigung aufnehmen, die grundsätzlich krankenversicherungspflichtig ist. Häufig handelt es sich dabei um die Aufnahme eines Midijobs mit bis zu 2.000 Euro Entgelt im Monat.
Die gesetzliche Regelung aber besagt, dass Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahrs grundsätzlich krankenversicherungspflichtig werden, trotzdem weiterhin krankenversicherungsfrei bleiben, wenn sie
- in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert (als Mitglied oder Familienangehöriger) waren und
- mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder im Hauptberuf selbstständig tätig waren
Diese Regelung folgt dem Grundsatz, dass versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden haben, diesem System auch im Alter angehören sollen.
Auffassung des GKV-Spitzenverbands
Wie der Punkt „Beginn der Versicherungspflicht“ zu verstehen ist, hat der GKV-Spitzenverband Bund bereits im Jahr 2019 klargestellt und seine Auffassung aktuell nochmals bestätigt.
Typischerweise endet das Erwerbsleben mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
Das Gesetz sieht jedoch als Zeitpunkt für die Bildung des 5-Jahres-Zeitraums nur den Eintritt der Versicherungspflicht vor, ohne näher zu erläutern, welcher konkrete Zeitpunkt gemeint ist, zum Beispiel, wenn Mitarbeitende aus dem Erwerbsleben ausscheiden.
Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands gilt die Krankenversicherungsfreiheit nach den oben beschriebenen Kriterien nicht nur, solange die betroffenen Personen im Erwerbsleben stehen, sondern auch darüber hinaus, wenn diese Personen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind – so bereits protokolliert in der Besprechung der Fachkonferenz-Beiträge am 20. März 2019 (TOP 4).
Die gesetzliche Voraussetzung (mindestens die Hälfte des 5-Jahres-Zeitraums versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig) ist nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands nur dann erfüllt, wenn die betroffene Person diese Voraussetzung zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben erfüllt hat.
Meldungen und Beiträge
Wenn die 55er-Regelung mit Aufnahme der Beschäftigung also zum Tragen kommt, bleibt der Beschäftigte krankenversicherungsfrei (Beitragsgruppe „0”). Der Arbeitgeber meldet ihn aber wegen der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht zur Sozialversicherung mit dem Meldeschlüssel „10” (Beginn der Beschäftigung) an. Erhält der Beschäftigte noch keine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder hat er einen Altersrentenbezug, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, gilt für ihn die Beitragsgruppe „0110”.
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze besteht für den Beschäftigten Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. Der Arbeitgeber leistet dann aber seinen hälftigen Arbeitgeberbeitragsanteil. Die Beitragsgruppe lautet in diesem Fall „0320”.
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Stand
Erstellt am: 13.01.2023