Ablauf der Vorerkrankungsabfrage
Vorerkrankungsanfrage läuft weiterhin im etablierten EEL-Verfahren
Der Arbeitgeber stellt die Vorerkrankungsanfrage mit dem Abgabegrund 41. Voraussetzungen für die Anfrage durch den Arbeitgeber sind:
- AU-Bescheinigung muss vorliegen.
- Mindestens eine bescheinigte potenzielle Vorerkrankung in den letzten sechs Monaten vor Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit muss vorhanden sein.
- Die kumulierten AU-Zeiten (in den letzten 12 Monaten) aller potenziellen Vorerkrankungen inklusive der aktuellen Arbeitsunfähigkeit müssen mindestens 30 Tage ergeben.

Bei der Anfrage sind durch den Arbeitgeber möglichst alle potenziellen Vorerkrankungen der letzten 12 Monate anzugeben. Dies bedeutet, dass alle Vorerkrankungen übermittelt werden, bei denen zwischen dem Ende der vorhergehenden Erkrankung und dem Beginn der nachgehenden Erkrankung nicht mindestens sechs Monate vergangen sind.
Beispiel 1: Unzulässige Vorerkrankungsanfrage
Es liegt eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab 31.8.2022 vor. Der Arbeitnehmer war bereits vom 10.1. bis 28.1.2022 arbeitsunfähig.
Kann der Arbeitgeber eine Vorerkrankungsanfrage stellen?
Eine Vorerkrankungsanfrage darf nicht erfolgen, weil zwischen dem Ende der Arbeitsunfähigkeit vom 10.1.2022 bis 28.1.2022 und dem Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit am 31.8.2022 mehr als 6 Monate liegen.
Wenn sich der Mitarbeitende aufgrund der Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krankgemeldet hat, kann die Krankenkasse keine Beurteilung auf Anrechnung als Vorerkrankung vornehmen, da ihr keine Daten vorliegen.
Rückmeldung der Krankenkasse
Die Krankenkasse hat zu prüfen, ob auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für den Arbeitnehmer ausläuft.
Sie meldet die, für die Ermittlung der Entgeltfortzahlungsdauer bei der aktuellen Arbeitsunfähigkeit relevanten Vorerkrankungen mit der Information ob die angegebenen Zeiten „anrechenbar“ oder „nicht anrechenbar“ sind und der maßgebenden 12-Monats-Frist an den betroffenen Arbeitgeber. Diese Rückmeldung erfolgt ebenfalls im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) mit dem Abgabegrund 61.
Gesetzlich ausgeschlossen ist das Verfahren bei geringfügig Beschäftigten, da den Krankenkassen die Beschäftigungszeiten nicht vorliegen. Ausgenommen sind auch die privat Krankenversicherten.
Beispiel 2: Zulässige Vorerkrankungsanfrage
Es liegt eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab 31.8.2022 vor. Der Arbeitnehmer war bereits mehrfach arbeitsunfähig:
- 1.6. bis 25.6.2022
- 3.5. bis 6.5.2022
- 5.4. bis 12.4.2022
Der Arbeitgeber stellt eine Vorerkrankungsanfrage.
Eine Vorerkrankungsanfrage darf erfolgen. Die AOK antwortet:
- 1.6. bis 25.6.2022 Kennzeichen 1 anrechenbar
- 3.5. bis 6.5.2022 Kennzeichen 1 anrechenbar
- 5.4. bis 12.4.2022 Kennzeichen 2 nicht anrechenbar
Beginn der 12-Monats-Frist 3.5.2022
Stand
Zuletzt aktualisiert: 18.01.2023