Sozialversicherung: kurz notiert im Januar
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Höhere Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner* Längerer Anspruch auf Kinderkrankengeld * Entfall der Mitgliedschaftsbescheinigungen * Erhöhung des Mindestlohns * Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld * Höhere Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen
Höhere Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner
Die bereits im vergangenen Jahr aufgrund der Covid-19-Pandemie erhöhte Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrentner steigt 2021 von 44.590 Euro auf 46.060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen also nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab 2022 gilt voraussichtlich wieder die reguläre Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Von der höheren Grenze können sowohl Neu- als auch Bestandsrentner profitieren. Keine Änderungen gibt es bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.
Längerer Anspruch auf Kinderkrankengeld
Mit der Verlängerung des Lockdowns hat die Bundesregierung bekannt gegeben, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werden soll. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt zum Redaktionsschluss des Newsletters noch nicht vor. Aktuelle Informationen finden Sie auf dem AOK-Fachportal für Arbeitgeber.
Entfall der Mitgliedschaftsbescheinigungen der Krankenkassen
Seit dem 1. Januar 2021 stellen die Krankenkassen bei einer Beschäftigungsaufnahme oder bei einem Krankenkassenwechsel des Beschäftigten grundsätzlich keine Mitgliedsbescheinigungen für den Arbeitgeber mehr aus. Bisher mussten Arbeitnehmer die Bescheinigung zwingend beim Arbeitgeber vorlegen. Von nun an reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die Anmeldung zu der Krankenkasse vornimmt, die ihm von seinem Mitarbeiter genannt wurde. Sobald die Anmeldung durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse erfolgt ist, erhält er eine Bestätigung im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens. Weitere Informationen dazu gibt es auf dem AOK-Fachportal für Arbeitgeber.
Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2021 9,50 Euro
Die Mindestlohnkommission hatte sich Mitte des letzten Jahres für eine schrittweise Anhebung des Mindestlohns ausgesprochen. Die Umsetzung dieser Empfehlung erfolgte mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020. Seit Jahresbeginn beträgt der Mindestlohn 9,50 Euro brutto je Arbeitsstunde. Er erhöht sich erneut am 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro. Weitere bereits festgelegte Erhöhungen werden im Jahr 2022 folgen.
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld: neue Berechnung bei Stundenlohn
Weibliche Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Pro Kalendertag erhalten sie bis zu 13 Euro. Wenn das Nettoarbeitsentgelt höher als 13 Euro ist, zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem sonstigen Nettoarbeitsentgelt und dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Seit dem 1. Januar 2021 gibt es eine neue Berechnungsweise des Mutterschaftsgeldes für Frauen, die einen Stundenlohn beziehen: Das Nettoarbeitsentgelt des Berechnungszeitraums wird mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit multipliziert und der daraus resultierende Wert wird durch das Ergebnis der Multiplikation der bezahlten Arbeitsstunden des Berechnungszeitraums mit 7 geteilt.
Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt = | Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum x wöchentliche Arbeitszeit (plus durchschnittliche Mehrarbeitsstunden) |
Arbeitsstunden (inklusive verschuldete Fehlstunden) x 7 |
Zu den Arbeitsstunden gehören auch Stunden, für die ohne Arbeitsleistung Arbeitsentgelt gezahlt wurde (etwa die Stunden bezahlten Urlaubs, bezahlter Feiertage, bezahlter Freistunden). Ebenso zu den Arbeitsstunden zählen bezahlte Mehrarbeitsstunden und unbezahlte verschuldete (unentschuldigte) Fehlstunden. Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands.
Höhere Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen
Seit dem 1. Januar 2021 können Menschen, die ein Ehrenamt ausüben, jährlich bis zu 840 Euro Ehrenamtspauschale und Übungsleiter jährlich bis zu 3.000 Euro Übungsleiterpauschale steuer- und beitragsfrei erhalten. Die für die Inanspruchnahme des steuerfreien Höchstbetrags von 3.000 Euro erforderliche Nebentätigkeit liegt nicht vor, wenn eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber als Teil einer nichtselbstständigen Haupttätigkeit anzusehen ist, weil zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Wann der Bundesfinanzhof einen solchen Zusammenhang in der Regel annimmt, lesen Sie hier.
Stand
Erstellt am: 14.01.2021