Versicherungspflicht – im Fokus: Auszubildende und Gesellschafter
Neu in der Sozialversicherungspflicht
In der Sozialversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Der Grundsatz gilt aber nur für diejenigen, die schutzbedürftig sind. Dazu gehören ganz besonders Menschen, die einen Beruf erlernen. Deshalb wurden im Sommer praxisintegrierte schulische Ausbildungen in die Sozialversicherungspflicht einbezogen. Das bedeutet für die vielen Auszubildende in Gesundheitsberufen, dass sie jetzt anderen zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt sind.
Bei Gesellschaftern besteht keine Versicherungspflicht, wenn sie maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können. Fremdgeschäftsführer hingegen haben diesen Einfluss nicht und sind daher grundsätzlich versicherungspflichtig, wie im Sommer eine Reihe von Urteilen des Bundessozialgerichts zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschaftern einer GmbH & Co. KG bestätigte.
Im Video stellt der AOK-Sozialversicherungs-Experte Klaus Herrmann die wesentlichen Änderungen für diese Spezialfälle vor.
Video Jahreswechsel: Versicherungspflicht
Die Themen im Überblick
- Praxisintegrierte Ausbildung
- Schulisch geprägte Ausbildungen werden gleichgestellt
- Inkrafttreten der Sozialversicherungspflicht
- Ausbildungen ohne Entgelt
- Versicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschaftern einer GmbH & Co. KG
Alle Informationen erhalten Sie kompakt und verständlich aufbereitet in unserem Fachartikel zum Download.
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Stand
Erstellt am: 20.10.2020
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