Sozialversicherung: kurz notiert im Februar
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Corona und Kinderkrankengeld * Stundung von Beiträgen * Jahresmeldung 2020 abgeben
Stundung wieder vereinfacht möglich
Für Betriebe, die vom Shutdown betroffen sind, gelten auch für die Monate Januar und Februar wieder vereinfachte Stundungsregeln. Auf Antrag können die Beiträge für die Monate Januar und Februar gestundet werden. Sie sind dann erst zum Fälligkeitstermin des Monats März 2021 zu zahlen. Dabei geht der GKV-Spitzenverband davon aus, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar und Februar 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende März 2021 vollständig zugeflossen sind. Hier finden Sie weitere Informationen sowie den entsprechenden Antrag.
Jahresmeldungen für das Jahr 2020 werden fällig
Arbeitgeber sind verpflichtet, nach Ablauf eines Jahres die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für alle ihre Beschäftigten zu melden. Während die Jahresmeldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bis zum 15. Februar 2021 mit Meldegrund 50 zu übermitteln sind, ist die Meldung zur Unfallversicherung bis zum 16. Februar 2021 mit Meldegrund 92 zu erstatten.
Stand
Erstellt am: 11.02.2021