Sozialversicherungsbeiträge auf Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge

Zu beurteilen, ob Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind, ist gar nicht so einfach. Maßgeblich ist der Grundlohn. Dabei weichen die Regeln im Steuerrecht vom Beitragsrecht ab. Wir zeigen auf, wie Arbeitgeber den Grundlohn korrekt ermitteln.

Ein Koch garniert Speisen mit Petersilie.© AdobeStock

Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge im Beitragsrecht

Arbeitgeber gewähren Beschäftigten einen Zuschlag zum Lohn oder Gehalt, um ihre Leistung zu Zeiten, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat, finanziell besonders anzuerkennen. Der Anspruch der Beschäftigten auf einen Zuschlag kann sich aus dem Gesetz (Nachtarbeit), einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag (Sonn- und Feiertage) begründen.

Das Steuerrecht: Zuschläge, die ein Betrieb für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) neben dem Lohn oder Gehalt (sogenannter Grundlohn) zahlt, sind steuerfrei, soweit sie die gesetzlich festgeschriebenen Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Als Grundlohn ist dabei maximal ein Betrag in Höhe von 50 Euro pro Stunde anzusetzen. Die Obergrenze gilt auch bei Beschäftigten mit einem höheren Stundengrundlohn.

Das Beitragsrecht: In der Sozialversicherung sind steuerfreie SFN-Zuschläge nur beitragsfrei, wenn sie sich aus einem Grundlohn von bis zu 25 Euro pro Stunde berechnen. Hier weicht das Beitragsrecht also vom Steuerrecht ab. Verdient ein Beschäftigter mehr als 25 Euro pro Stunde, sind die SFN-Zuschläge zwar steuer-, aber nicht beitragsfrei.

Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung müssen alle für die Steuerfreiheit geltenden Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise Zahlung zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, Höhe der Zuschlagssätze und die steuerlich maßgeblichen Arbeitszeiten.

Was ist der Grundlohn?

Beim Grundlohn handelt es sich um das laufende Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zusteht.

Bestandteile des Grundlohns sind:

  • Laufender Arbeitslohn
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Laufende Zuschläge und Zulagen, die nicht steuerbegünstigt sind
  • Laufend gewährte Sachbezüge, soweit sie steuerpflichtig sind
  • Steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, die nicht pauschal mit 15 Prozent besteuert werden
  • Laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, auch wenn sie pauschal versteuert werden oder steuerfrei sind
  • Nachzahlungen von Arbeitslohn, die zum laufenden Arbeitslohn gehören

Vereinfachungsregel für die Praxis

Arbeitgeber, die bei der Zahlung von SFN-Zuschlägen nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, können die umfangreiche Grundlohnberechnung vermeiden. Dazu vereinbaren sie mit ihren Beschäftigten Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die sich ausschließlich an den im Einkommensteuergesetz festgelegten Prozentsätzen und begünstigten Arbeitszeiten orientieren und als Bemessungsgrundlage den arbeitsrechtlich vereinbarten Stundenlohn haben.

Mit solch einer Vereinbarung liegen die gezahlten Zuschläge stets in den steuerrechtlich zulässigen Grenzen. Sie sind damit in Höhe des gezahlten Betrags in vollem Umfang steuerfrei. Beitragsfrei sind die Zuschläge nur, wenn sie auch in der Grenze von bis zu 25 Euro liegen.

Dies gilt auch für tarifliche Bestimmungen, die die im Einkommensteuergesetz festgelegten Prozentsätze und begünstigten Arbeitszeiten der tariflichen Zuschlagsregelung zugrunde legen.

Steuerfreie Zuschläge nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3b EStG)
ArbeitszeitZuschlag
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr25 Prozent des Grundlohns
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird40 Prozent des Grundlohns
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am Montag, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.50 Prozent des Grundlohns
Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage) von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.125 Prozent des Grundlohns
Für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai150 Prozent des Grundlohns
Für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr125 Prozent des Grundlohns
Beispiel 1 Ermittlung des beitrags- und steuerpflichtigen Anteils eines Zuschlags

Eine Arbeitnehmerin mit einem Stundenlohn von 60 Euro arbeitet am Sonntag. Der arbeitsvertraglich vereinbarte Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent, also 30 Euro.

In der Sozialversicherung sind von dem Zuschlag (30 Euro) nur 50 Prozent von maximal 25 Euro, also 12,50 Euro beitragsfrei. 17,50 Euro sind beitragspflichtig.

Im Steuerrecht sind von dem Zuschlag (30 Euro) 50 Prozent von maximal 50 Euro, also 25 Euro steuerfrei. 5 Euro sind steuerpflichtig.

Beispiel 2 Beitragspflichtiger Anteil zur SV aus dem Arbeitsentgelt und aus dem Zuschlag
  • Der Arbeitslohn eines Arbeitnehmers beträgt im Kalenderjahr 2023 monatlich 4.800 Euro.
  • Er hat einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis 40.000 Euro), den er auch privat nutzen darf.
  • Der Arbeitgeber zahlt für den Arbeitnehmer einen monatlichen Beitrag in Höhe von 
    292 Euro in eine Pensionskasse (beitrags- und steuerfrei).
  • Der Arbeitgeber zahlt für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit einen Zuschlag von 17 Euro in der Stunde. Der Arbeitnehmer hat im Oktober 2023 insgesamt zehn Stunden Sonntagsarbeit geleistet.
  • Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden.

Berechnung:

Basisgrundlohn4.800,00 €

Grundlohnzusätze:

- Geldwerter Vorteil Nutzung Firmenwagen

- Steuerfreier laufender Beitrag Pensionskasse

 

400,00 €

292,00 €

Grundlohn insgesamt5.492,00 €

Umrechnung Monatslohn in Stundenlohn:

38 Stunden x 4,35* = 165,3

Grundlohn: Umgerechneter Stundenlohn (5.492 € : 165,3 =) 

- Lohnsteuerfrei sind 50 % von 33,22 € =

- Beitragsfrei sind 50 % von 25 € =

33,22 €

16,61 €

12,50 €

* Bei einem Monatslohn wird die wöchentliche Arbeitszeit mit 4,35 multipliziert.

Berechnung des steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelts

- Gehalt4.800,00 €

- Geldwerter Vorteil (Nutzung Firmenwagen)

400,00 €

- Zuschläge für Sonntagsarbeit (10 Stunden x 17 € =)

  • davon lohnsteuerpflichtig
    (17 € - 16,61 € =) 0,39 € x 10
  • davon beitragspflichtig
    (17 € - 12,50 € =) 4,50 € x 10

170,00 €

3,90 €


45,00 €

Bemessungsgrundlagen für die Lohnsteuer und die Beitragsberechnung 

Lohnsteuerpflichtig insgesamt
(4.800 € + 400 € + 3,90 € =)
5.203,90 €
Beitragspflicht Kranken- und Pflegeversicherung
(bis zur Beitragsbemessungsgrenze)
4.987,50 €
Beitragspflicht Renten- und Arbeitslosenversicherung
(4.800 € + 400 € + 45 € =)
5.245,00 €
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Stand

Erstellt am: 15.11.2023

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