Beiträge zur Sozialversicherung: Gehaltsextras, Betriebsprüfung und Mindestlohn
Was 2021 zum beitragspflichtigen Einkommen zählt
Mit dem Jahressteuergesetz kommen jedes Jahr Änderungen, die sich auf das Beitragsrecht auswirken. So auch in diesem Jahr. Wichtigster Punkt: Neue Regeln bei Zusatzleistungen des Arbeitgebers in Form von Sachbezügen oder Zuschüssen. Sie sind nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird,
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Das gilt auch für die sogenannte Corona-Prämie. Bis zu 1.500 Euro können zur Abmilderung der Lasten, die durch die Pandemie entstanden sind, noch bis Juni 2021 an die Beschäftigten gezahlt werden – steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung auch hier: Die Corona-Beihilfe muss zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden.
Im Video stellt der AOK-Sozialversicherungs-Experte Klaus Herrmann diese und weitere Änderungen vor, die sich auf die Beiträge zur Sozialversicherung auswirken.
Video Jahreswechsel: Beiträge zur Sozialversicherung
Die Themen im Überblick
- Gutscheine und Karten
- Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer in der Corona-Pandemie
- Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2020
- Betriebsprüfungen
- Gesetzlicher Mindestlohn
Alle Informationen erhalten Sie kompakt und verständlich aufbereitet in unserem Fachartikel zum Download.
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Stand
Zuletzt aktualisiert: 26.01.2021
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