Überschreiten der Entgeltgrenzen
Unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Überschreitet das Arbeitsentgelt nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, kann dennoch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bestehen bleiben. Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten sind generell unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro nicht überschritten wird.
Ein über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehendes nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten ist bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) möglich und führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten (zwei Entgeltabrechnungszeiträume) innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Daraus ergibt sich ein maximaler Jahresverdienst in Höhe des 14-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, aktuell also 7.280 Euro.
Beispiel 2: Unvorhergesehenes Überschreiten
Ein gesetzlich versicherter Minijobber mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst von 520 Euro übernimmt vom 1.3. bis 31.3.2023 eine Krankheitsvertretung. Er verdient damit in diesem Monat 1.000 Euro. Er hatte bereits vom 1.11. bis 30.11.2022 eine Krankheitsvertretung gemacht.
Das Arbeitsentgelt im November 2022 lag bei 800 Euro.
Relevantes Zeitjahr: 1.4.2022 bis 31.3.2023
Die Beschäftigung gilt weiterhin als Minijob, da sie die monatliche Obergrenze von 1.040 Euro nur gelegentlich (in zwei Monaten) und mit der Krankheitsvertretung nicht vorhersehbar überschritten hat (Personengruppe 109, Beitragsgruppe 6500 oder 6100).
Beispiel 3: Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Eine gesetzlich krankenversicherte Verkäuferin arbeitet dauerhaft gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Euro. Ende Oktober 2022 bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten vom 1.11.2022 bis 31.12.2022 aufgrund von Personalengpässen im Weihnachtsgeschäft mehr Stunden zu arbeiten. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in den Monaten November und Dezember auf 1.500 Euro. Ab 1.1.2023 wird wieder im vereinbarten Rahmen gegen ein Arbeitsentgelt von 520 Euro gearbeitet.
Vom 1.11.2022 bis 31.12.2022 ist die Verkäuferin versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro übersteigt. Es handelt sich in den Monaten November und Dezember zwar um ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres, jedoch übersteigt das Arbeitsentgelt den maximal pro Kalendermonat zulässigen Wert des Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze von 1.040 Euro.
Ab 1.1.2023 liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Beispiel 4: Unvorhergesehenes Überschreiten (mit Schaubild)
Ein familienversicherter Schüler arbeitet seit 1.1.2023 gegen ein Arbeitsentgelt von 490 Euro.
Es kommt immer mal wieder vor, dass unvorhersehbare Mehrarbeit in einzelnen Kalendermonaten erfolgt:
Februar 2023: 560 Euro
Mai 2023: 630 Euro
Juli 2023: 560 Euro
Oktober 2023: 910 Euro
Aufgrund der unvorhersehbaren Mehrarbeit übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2023 bis 31.12.2023) erstmalig aufgrund der unvorhersehbaren Zahlung im Oktober 2023 die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro.
Die Kalendermonate Februar, Mai und Juli 2023 bleiben unberücksichtigt, da die zulässige Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro im Jahreszeitraum (1.1.2023 bis 31.12.2023) nicht überschritten wird (9 x 490 Euro + 560 Euro + 630 Euro + 560 Euro = 6.160 Euro).
Versicherungsfreier Minijob liegt vor, da innerhalb Zeitjahr (1.1.2023* bis 31.10.2023) nur einmaliges unvorhersehbares Überschreiten und Entgeltgrenze von 1.040 Euro nicht überschritten (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 6500 oder 6100)
Stand
Erstellt am: 08.11.2022