Überblick zum neuen Recht bei Minijobs
Dynamische Grenze
Die Geringfügigkeitsgrenze ist nun dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Sie soll eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zum Mindestlohn auch dann unverändert ermöglichen, wenn der Mindestlohn steigt.
Die Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze lautet:
Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet)
Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
Neue Richtlinien für geringfügige Beschäftigungen
Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Aufgrund des neuen Rechts seit 1. Oktober 2022 wurden die Geringfügigkeits-Richtlinien mit Datum 16. August 2022 aktualisiert.
Ermittlung des Arbeitsentgelts
Bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts sind neben den laufenden Einnahmen auch einmalige Einnahmen aus der Beschäftigung zu berücksichtigen, die mit hinreichender Sicherheit (zum Beispiel aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags) mindestens einmal jährlich zu erwarten sind. Dazu zählen beispielsweise das Weihnachts- und das Urlaubsgeld.
Beispiel 1: Überschreiten der Minijob-Grenze
Ein Mitarbeitender nimmt zum 1.10.2022 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem Logistikunternehmen auf und erhält aus der Tätigkeit ein Arbeitsentgelt in Höhe von 500 Euro. Zusätzlich wird ihm in seinem Arbeitsvertrag ein Weihnachtsgeld in Höhe von 300 Euro zugesichert.
500 Euro x 12 (Jahresprognose 1.10.2022 bis 30.9.2023) = 6.000 €
Weihnachtsgeld 300 €
Gesamtarbeitsentgelt 6.300 €
Hier handelt es sich nicht mehr um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, da der Jahreshöchstbeitrag von 6.240 Euro überschritten wird. Die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig und zwar nicht nur für den Monat, in dem die Einmalzahlung erfolgt, sondern für das gesamte Arbeitsverhältnis.
(Personengruppe 101, Beitragsgruppe 1111)
Einmalzahlungen sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Werden Einnahmen aus einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis (beispielsweise Wehrdienst oder Elternzeit) gezahlt, bleiben sie außer Betracht.
Resultieren Einmalzahlungen aus dem Geschäftsergebnis oder einer besonderen Arbeitsleistung des Vorjahres, bleiben sie bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht. Die Zahlung kann daher zu einer Überschreitung der Entgeltgrenze führen, ohne dass der Status der geringfügig entlohnten Beschäftigung beseitigt wird. Eine solche Einmalzahlung ist im Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu werten.
Stand
Erstellt am: 08.11.2022