Bestandsschutz und Übergangsregelung
Versicherungspflicht bleibt erhalten
Es gelten Bestandsschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro im Monat. Sie bleiben über den 30. September 2022 hinaus bis maximal zum 31. Dezember 2023 grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung für das Fortbestehen der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ist, dass kein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Die bis zum 30. September 2022 maßgebende Formel für den Übergangsbereich zur Berechnung der Beiträge gilt in diesen Fällen weiter.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Die Beschäftigten können sich aber auch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung ist bis Ende 2023 befristet. Dabei gelten für die verschiedenen Versicherungszweige unterschiedliche Regeln:
- In der Rentenversicherung werden die Beschäftigungen seit 1. Oktober 2022 als geringfügig entlohnte Beschäftigungen behandelt. Es gilt somit grundsätzlich Rentenversicherungspflicht mit einem Befreiungsrecht auf Antrag. Nur für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten gilt die beitragsrechtliche Bestandsschutzregelung in der Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 2023 weiter (also weitere Anwendung der Regelungen des bisherigen Übergangsbereichs von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro).
- In der Kranken- und Pflegeversicherung können sich die betroffenen Beschäftigten auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (und damit auch von der Pflegeversicherungspflicht) wirkt vom 1. Oktober 2022 an, sofern der Beschäftigte ihn bis zum 2. Januar 2023 stellt. Nach dem 2. Januar ist keine Befreiung mehr möglich.
- In der Arbeitslosenversicherung wirkt die Befreiung wie bei der Krankenversicherung ab dem 1. Oktober 2022, wenn sie bis zum 2. Januar 2023 beantragt wird. Später beantragte Befreiungen sind möglich, gelten dann aber erst ab Beginn des auf den Antrag folgenden Kalendermonats.
Die Anträge auf Befreiung von der Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung brauchen nicht bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger gestellt zu werden, sondern beim Arbeitgeber. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in einem oder mehreren Versicherungszweigen sollte der Arbeitnehmer – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der sofortigen Rechtsklarheit – schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Neu nach dem 1. Oktober 2022 aufgenommene Beschäftigungen sind vom Bestandsschutz ausgeschlossen.
Sind die Voraussetzungen für die Bestandsschutzregelungen nicht mehr gegeben, finden diese Regelungen auch dann keine Anwendung mehr, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorliegen.
Beispiel 5: Übergangsregelung
Eine Teilzeitkraft übt ihre Beschäftigung seit Jahren in einem Bowling-Center aus. Hier arbeitet sie als Servicekraft und verdient monatlich 480 Euro.
Sie hat keinen Anspruch auf eine Familienversicherung in der KV.
Einmalzahlungen sind in diesem Arbeitsverhältnis nicht vertraglich vereinbart.
Wie ist die Beschäftigung ab 1.10.2022 aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beurteilen?
Aufgrund der Übergangsregelung besteht ab 1.10.2022 grundsätzlich weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung maximal bis 31.12.2023.
Folgende Meldungen sind zu übermitteln:
Abmeldung zum 30.9.2022 Beitragsgruppe 1111 Personengruppe 101 zur Krankenkasse
Anmeldung zum 1.10.2022 Beitragsgruppe 0100 oder 0500 Personengruppe 109 Minijob-Zentrale
Anmeldung zum 1.10.2022 Beitragsgruppe 1011 Personengruppe 109 Krankenkasse
Stand
Erstellt am: 08.11.2022