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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Allgemeines zur unständigen Beschäftigung
Unständige Beschäftigung - Allgemeines zur unständigen Beschäftigung
Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist. Bei berufsmäßig unständig Beschäftigten handelt es sich um Personen, deren Erwerbstätigkeit wirtschaftlich und zeitlich durch diese Beschäftigungen bestimmt wird.
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten für unständig Beschäftigte besondere versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen, wenn sie die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben. In der Rentenversicherung gilt dies auch dann, wenn die versicherungspflichtige unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird (BSG-Urteil vom 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R –, USK 2017-21).
Versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung
Die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte finden keine Anwendung, wenn die auf weniger als eine Woche befristete Beschäftigung geringfügig kurzfristig i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeübt wird und daher Versicherungsfreiheit besteht.
Eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, sie wird berufsmäßig ausgeübt und das Arbeitsentgelt übersteigt 538 Euro im Monat.
Berufsmäßig unständig Beschäftigte
Die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte gelten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur dann, wenn die Beschäftigung berufsmäßig unständig ausgeübt wird. Um eine berufsmäßig unständige Beschäftigung handelt es sich dann, wenn sie den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Dabei ist eine auf den Kalendermonat bezogene Betrachtung maßgebend.
Die unständige Beschäftigung wird daher dann berufsmäßig ausgeübt, wenn die Entgelte und der zeitliche Aufwand aller auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen die Einnahmen und den zeitlichen Aufwand aller unbefristeten oder auf mehr als eine Woche befristeten Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten in diesem Kalendermonat deutlich übersteigen.
Abgrenzung zu Dauerbeschäftigungen oder zu regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen
Unständige Beschäftigungen können sich zwar auch bei einem Arbeitgeber entsprechend einem nicht vorhersehbaren Arbeitsbedarf mehr oder weniger lückenlos aneinander reihen. Unständig sind Beschäftigungen aber nicht, wenn es sich tatsächlich um eine Dauerbeschäftigung oder regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen handelt.
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