Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Finanzierung
Pflegeversicherung - Finanzierung
Seit dem 1. Juli 2023 liegt der Pflegeversicherungsbeitrag für Mitglieder mit Elterneigenschaft und für Mitglieder vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei 3,4 Prozent und wird grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Eine Ausnahme von dieser hälftigen Beitragszahlung gilt in Sachsen; hier ist der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung höher als im übrigen Bundesgebiet. Grund dafür ist, dass ausschließlich in Sachsen kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde.
Vom 2. bis zum 5. Kind wird der vom Mitglied zu tragende Beitragsanteil bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bzw. der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt. Die Entlastung für Mitglieder mit mehr als einem Kind ist somit auf maximal 1,0 Prozent begrenzt.
Für kinderlose Mitglieder nach Vollendung des 23. Lebensjahres gilt ein Beitragssatz von 4,0 Prozent. Der hier enthaltene Beitragszuschlag von 0,6 Prozent ist von ihnen allein zu tragen. Für kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag.
Beitragstragung außerhalb Sachsen | Beitragstragung in Sachsen | ||||
Kinder | Beitrag | Mitglied | Arbeitgeber | Mitglied | Arbeitgeber |
0 | 4,0 % | 2,30 % | 1,7 % | 2,80 % | 1,2 % |
1 | 3,40 % | 1,70 % | 1,7 % | 2,20 % | 1,2 % |
2 | 3,15 % | 1,45 % | 1,7 % | 1,95 % | 1,2 % |
3 | 2,90 % | 1,20 % | 1,7 % | 1,70 % | 1,2 % |
4 | 2,65 % | 0,95 % | 1,7 % | 1,45 % | 1,2 % |
ab 5 | 2,40 % | 0,7 % | 1,7 % | 1,20 % | 1,2 % |
Die Beiträge, die von den Einzugsstellen entgegengenommen werden, fließen in den Pflegefonds, aus dem die Pflegekassen ihre Leistungsaufwendungen an die Pflegebedürftigen erstattet bekommen.
Beitragsbemessungsgrenze
Als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet man die Einkommensgrenze, bis zu der das Einkommen zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. In der Pflegeversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (2024: bundeseinheitlich 5.175 Euro monatlich).
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