Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Saison-Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit und Schlechtwetter - Saison-Kurzarbeitergeld
Die Regelungen für das saisonale KUG (Saison-KUG) sind als Sonderregelungen des KUG für Betriebe des Baugewerbes konzipiert. Saison-KUG wird für Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit geleistet und aus Beitragsmitteln der BA finanziert.
Der Bezug von Saison-KUG geht dem Bezug von konjunkturellem KUG vor. Während der Schlechtwetterzeit kann also auch bei konjunkturell bedingtem Arbeitsausfall ausschließlich KUG in Form von Saison-KUG bezogen werden.
Arbeitnehmer haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Saison-KUG, wenn
- sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
- der Arbeitsausfall erheblich ist und
- die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von KUG erfüllt sind (siehe Erläuterungen zum konjunkturellem Kurzarbeitergeld).
Seit dem Schlechtwetterzeitraum 2021/2022 gilt für alle Betriebe des Baugewerbes einheitlich eine Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März.
Bezugsdauer
Saison-KUG wird für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit gezahlt. Zeiten des Bezugs von Saison-KUG werden nicht auf die Bezugsdauer für das konjunkturelle KUG angerechnet.
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