Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Beiträge - Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Die Pflichtbeiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) erhoben. Dazu zählen die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die, die für geringfügig Beschäftigte als Pauschalbeiträge erhoben werden.
Auch der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose oder auch nur vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteile (zum Beispiel für beschäftigte Rentner) gehören zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dies gilt auch für die kassenindividuellen Zusatzbeiträge, die im Quellenabzugsverfahren von den Arbeitgebern abgeführt werden.
Die Beträge für die Entgeltfortzahlungsversicherung (U1 und U2), die Beiträge für eine freiwillige Versicherung, aber auch die Beiträge eines Selbstständigen, der in der Rentenversicherung pflichtversichert ist, zählen nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Grundlage für die Ermittlung des GSV-Beitrags sind das Arbeitsentgelt, die Beitragszeit und der Beitragssatz. Exakte Vorgaben, wie die Berechnung zu erfolgen hat, enthält die Beitragsverfahrensverordnung (BVV).
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