Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Besonderheiten
Arbeitsentgelt - Besonderheiten
Nettolohnvereinbarung
Sofern ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart wird, ist als Arbeitsentgelt die Summe aus den Einnahmen des Beschäftigten, den darauf entfallenden Steuern und den darauf entfallenden Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung anzusetzen.
Verzicht auf die Auszahlung von Arbeitsentgelt
Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Arbeitsentgelt für bereits geleistete Arbeit, so ändert dieser Verzicht nicht die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen, da der Beitragsanspruch bereits entstanden ist. Sofern allerdings auf eine Einmalzahlung verzichtet wird, sind für diese keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, da es hier auf die tatsächliche Auszahlung der Einmalzahlung ankommt.
Mindestbemessungsgrundlage für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind grundsätzlich versicherungspflichtig zur Rentenversicherung, können sich jedoch von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Wird von dieser Befreiungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, ist eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 175,00 Euro zu berücksichtigen.
Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung zählen Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt zu den abhängig Beschäftigten. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in diesen Fällen 1 % der monatlichen Bezugsgröße anzusetzen (2024: 35,35 Euro in den alten bzw. 34,65 Euro in den neuen Bundesländern).
Kurzarbeit
Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des Anspruchszeitraumes auf Kurzarbeitergeld (Ist-Entgelt) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge nach den normalen Grundsätzen. Dieses unterliegt also nach den allgemeinen Vorschriften der Beitragspflicht.
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden bemessen sich nach einem fiktiven Arbeitsentgelt. Neben dem Ist-Entgelt wird also eine weitere Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung herangezogen. Diese beträgt 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem sogenannten Soll-Entgelt (Arbeitsentgelt ohne Kurzarbeit) und dem Ist-Entgelt.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service