Kurzarbeit und Sozialversicherungsbeiträge
Sonderregeln gelten bis Ende 2021
Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz werden die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld verlängert. Die wichtigsten Punkte:
- Die Erhöhung des Kurzarbeitergelds auf 70 Prozent (77 Prozent für Arbeitnehmer mit Kind) ab dem vierten Monat und auf 80 (87) Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, soll bis Ende des Jahres 2021 verlängert werden.
- Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, bleibt anrechnungsfrei.
- Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird an eine Weiterqualifizierung der Arbeitnehmer geknüpft.
In der Praxis stellen sich für Betriebe in Kurzarbeit viele Detailfragen, besonders bei der Erstattung der Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen. Weitere Unklarheiten können bestehen, wenn Mitarbeiter in Kurzarbeit arbeitsunfähig werden oder eine Schwangerschaft eintritt. Im Video stellt der AOK-Sozialversicherungs-Experte Klaus Herrmann die wichtigsten Auswirkungen von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld auf die Beiträge zur Sozialversicherung vor.
Video Jahreswechsel: Kurzarbeit und Sozialversicherungsbeiträge
Die Themen im Überblick
- Anspruchsvoraussetzungen wurden erleichtert
- Erstattung der Arbeitgeberanteile auf das fiktive Arbeitsentgelt
- Höhe des Kurzarbeitergelds
- Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
- Hinzuverdienst bei Kurzarbeit
- Bezugszeitraum
- Kurzarbeitergeld und Arbeitsunfähigkeit
- Kurzarbeitergeld bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Auswirkungen des Kurzarbeitergelds auf das Jahresarbeitsentgelt
Alle Informationen erhalten Sie kompakt und verständlich aufbereitet in unserem Fachartikel zum Download.
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Stand
Zuletzt aktualisiert: 12.01.2021
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