10.03.2023 | Meldung von Saisonkräften

Saisonkräfte richtig anmelden

Für Saisonarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer gilt eine besondere Kennzeichnungspflicht bei der Anmeldung zur Sozialversicherung. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass viele Arbeitgeber das Kennzeichen gar nicht oder fehlerhaft einsetzen.

Kennzeichen „J“ für Saisonarbeitnehmer

Bei der Anmeldung eines versicherungspflichtigen Saisonarbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Feld „KENNZ-Saisonarbeitnehmer“ ein „J“ eintragen. Wurde das Kennzeichen vergessen oder fehlerhaft eingetragen, hat der Arbeitgeber die abgegebene Meldung zu stornieren und neu abzugeben. 

Das Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ ist nur bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu setzen. Es ist also beispielsweise nicht für Minijobber (Personengruppe 109 oder 110) und auch nicht bei nur unfallversicherungspflichtigen Arbeitnehmern anzugeben (Personengruppe 190).

Durch das Kennzeichen kann die Krankenkasse bereits zu Beginn der Beschäftigung mit der Saisonkraft klären, ob er oder sie nach dem Beschäftigungsende in sein Heimatland zurückkehrt oder in Deutschland verbleibt und eine Weiterversicherung benötigt.

Für wen ist das Kennzeichen „J“ zu setzen?

Das Kennzeichen ist nur für saisonale Beschäftigungen zu verwenden. Saisonarbeitnehmer sind Personen, die

  • vorübergehend für eine auf bis zu acht Monate befristete
  • versicherungspflichtige Beschäftigung
  • nach Deutschland kommen und
  • einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abdecken. 
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