Steuerfreier Zuschuss für zertifizierte BGF-Kurse steigt
Steuerfreier Zuschuss für die Gesundheit
Arbeitgeber dürfen pro Beschäftigten und Jahr ab dem 1. Januar 2020 bis zu 600 Euro für zertifizierte gesundheitsförderliche Maßnahmen zusätzlich zum Arbeitslohn ausgeben. Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz erhöht sich der steuerfreie Betrag um 100 Euro. Auch in der Sozialversicherung sind die Zuschüsse beitragsfrei.
Steuerfrei bezuschusst werden können Maßnahmen zur
- Primärprävention (Gesundheitskurse wie Rückenschule, Yogakurs, Rauchentwöhnung) und zur
- Betrieblichen Gesundheitsförderung (Beratung zu gesundheitsförderlichen Arbeitsbedingungen, Qualifizierung von Multiplikatoren).
Ausgenommen davon sind Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios.
Übergangsregelung endet 2019
Bei den Maßnahmen zur Primärprävention gelten ab 2020 strengere Maßstäbe. Alle Anbieter beziehungsweise die Kursleiter brauchen eine Zertifizierung durch die Zentrale Prüfstelle Prävention. Im Oktober 2020 werden die Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Kursleiter dann noch weiter verschärft.
Nur wenn das Kursangebot zertifiziert ist, ist künftig eine Steuerbefreiung für den Arbeitgeberzuschuss möglich. Eine Übergangsregelung bei der die Zertifizierung für alle vor dem 1. Januar 2019 begonnenen Maßnahmen nicht nötig war, läuft zum Jahresende 2019 aus.
Zertifizierte BGF-Maßnahmen
Aktionen, die sich generell an die Belegschaft oder an größere Gruppen (etwa ältere Beschäftigte) richten, sind steuer- und beitragsfrei, wenn sie den vom Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) festgelegten Kriterien entsprechen. Nachzulesen sind diese im GKV-Leitfaden Prävention.
Die AOK-Experten für Betriebliche Gesundheitsförderung unterstützen Arbeitgeber mit Angeboten nach den neuesten Erkenntnissen. Ihre Ansprechpartner finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 15.11.2019