Minijob- und Übergangsbereichsrechner 2019
Der praktische Minijob- und Übergangsbereichsrechner ermittelt die aktuellen Bezüge für geringfügige Beschäftigungen bis 450 Euro (Minijobs) und Tätigkeiten in der bisherigen Gleitzone und seit 1. Juli 2019 auch im Übergangsbereich (Midijobs).
Einführung des Übergangsbereichs zum 1. Juli 2019
Zum 1. Juli 2019 wurde die bisherige Gleitzone durch den sogenannten Übergangsbereich ersetzt. Für Midijobber mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs zwischen 450,01 und 1.300 Euro gelten seitdem in allen Sozialversicherungszweigen bei der Berechnung der Beiträge besondere Regeln. Durch die Reform wurden Geringverdienende finanziell entlastet und haben keine Nachteile bei der Rentenversicherung mehr. Im Rechner zeigt ein Klick auf den Reiter „Vergleich“ die Ersparnis für den Arbeitnehmer. Für Arbeitgeber ist die Belastung gleichgeblieben.
Es wurde die Anwendung der Gleitzonenregelung aktiviert, obwohl das zu bewertende Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzonenspanne liegt. Eine Darstellung von Jahreswerten ist in diesem Fall nicht möglich.
Aufgrund der Übergangsregelung 2012/2013 kann für dieses Bruttogehalt unter bestimmten Umständen die Minijob- bzw. Gleitzonenregel angewandt werden.
Neu in 2019: Die Gleitzone wurde ab 1. Juli 2019 auf einen Verdienst bis 1.300 Euro ausgedehnt. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Gleitzone zudem in Übergangsbereich umbenannt.
Die Höhe des Arbeitsentgelts oder des errechneten Gesamtarbeitsentgelts liegt außerhalb der Gleitzone.
Es wurde die Anwendung der Gleitzonenregelung aktiviert, obwohl das zu bewertende Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzonenspanne liegt. Eine Darstellung von Jahreswerten ist in diesem Fall nicht möglich.
Aufgrund der Übergangsregelung 2012/2013 kann für dieses Bruttogehalt unter bestimmten Umständen die Minijob- bzw. Gleitzonenregel angewandt werden.
Neu in 2019: Die Gleitzone wurde ab 1. Juli 2019 auf einen Verdienst bis 1.300 Euro ausgedehnt. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Gleitzone zudem in Übergangsbereich umbenannt.
Die Höhe des Arbeitsentgelts oder des errechneten Gesamtarbeitsentgelts liegt außerhalb der Gleitzone.
Bei der Berechnung für Minijob und Gleitzone bzw. Übergangsbereich können keine weiteren Angaben erfasst werden.
Möchten Sie im Rahmen der Gleitzone bzw. Übergangsbereich Teilarbeitsentgelt oder eine Mehrfachbeschäftigung berücksichtigen, nutzen Sie bitte den Minijob- und
Übergangsbereichsrechner.
Der Minijob- und Übergangsbereichsrechner bietet Ihnen zudem eine Übersicht über die Arbeitnehmer-Ersparnis durch Anwendung der Gleitzone bzw. dem Übergangsbereich.
Es wurde die Anwendung der Gleitzonenregelung aktiviert, obwohl das zu bewertende Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzonenspanne liegt. Eine Darstellung von Jahreswerten ist in diesem Fall nicht möglich.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse stellen keine Auskunft über Ihre Steuerschuld und Sozialversicherungsbeiträge dar.
Bitte beachten Sie, dass die Minijob-Regelung nicht für Beschäftigte im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (Auszubildende, Praktikanten) zutrifft. Für diese Personen sind grundsätzlich Beiträge in allen Versicherungszweigen zu entrichten.
Ausgenommen von den Minijobregelungen sind: Auszubildende, Praktikanten und Teilnehmer an dualen Studiengängen, Teilnehmer an Jugendfreiwilligendiensten oder dem Bundesfreiwilligendienst, Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe, Teilnehmer an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung in einer unterstützten Beschäftigung, Arbeitnehmer in einer stufenweisen Wiedereingliederung sowie Arbeitnehmer in Kurzarbeit.
Bitte beachten Sie, dass von den besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung in der Gleitzone von 450,01 bis 850,00 Euro bzw. ab 1.7.2019 im Übergansbereich von 450,01 bis 1.300 Euro folgende Personengruppen ausgenommen sind:
- Personen in der Berufsausbildung (Auszubildende und Praktikanten),
- Beschäftigte, bei denen für die Beitragsberechnung fiktives Entgelt herangezogen wird,
- in Fällen der Altersteilzeit oder sonstigen Vereinbarungen flexibler Arbeitszeiten, in denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone bzw. in den Übergangsbereich fällt,
- Personen, die Arbeitsentgelt aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit erhalten,
- versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die regelmäßig mehr als 850 Euro bzw. ab 1.7.2019 1.300 Euro verdienen und deren Entgelt nur wegen Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechten Wetters soweit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die obere Gleitzonenspanne / Übergangsbereichspanne überschreitet.
Rundschreiben vom 9.12.2014
Die Berechnung der Beiträge erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Beitragssatzes sowie des Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung.
Bei Beschäftigungen in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich nutzen Sie bitte auch unseren Gleitzonenrechner.
Es wurde die Anwendung der Gleitzonenregelung aktiviert, obwohl das zu bewertende Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzonenspanne liegt. Die Anwendung der Gleitzonenregelung erfordert in diesem Fall, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt (im Durchschnitt) innerhalb der Gleitzonen- / Übergansbereichsspanne liegt.
Die Darstellung von Jahreswerten kann nur auf Grundlage gleichbleibender Entgelte vorgenommen werden und ist insofern nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass von den besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich die zur Berufsausbildung Beschäftigten, Praktikanten oder Teilnehmer an dualen Studiengängen ausgenommen sind. Gleiches gilt auch für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst.
Die Regelungen der Gleitzone bzw. des Übergangsbereichs sind nicht anwendbar für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt der Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Übergangsbereichs lag. Das bei Kurzarbeit tatsächlich anfallende Arbeitsentgelt (Istentgelt) ist nur dann nach den Regelungen des Übergangsbereichs abzurechnen, wenn das vorherige Arbeitsentgelt ohne Arbeitsausfälle durch Kurzarbeit bereits innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Anders als in der bisherigen Gleitzone erfassen die Regelungen des Übergangsbereichs ab 1.7.2019 auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aufgrund Altersteilzeitarbeit oder flexibler Arbeitszeiten im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen abgesenkt wurde, auch wenn das vorherige Vollzeitentgelt außerhalb des Übergangsbereichs lag.
Weitere Informationen erhalten Sie im Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone bzw. im Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV.
Rundschreiben (PDF-Datei, 271 KB) vom 9.12.2014
sowie im Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV.
Rundschreiben (PDF-Datei, 271 KB) vom 21.3.2019
Bitte beachten Sie, dass bei Beschäftigten im Ausbildungsverhältnis grundsätzlich in allen Versicherungszweigen Beiträge zu entrichten sind.
Was können Sie mit dem Minijob- und Übergangsbereichsrechner 2019 berechnen?
Der Minijob- und Übergangsbereichsrechner 2019 der AOK ist ein nützliches Tool für Arbeitgeber mit Beschäftigten im Mini- und Midijobbereich. Er beantwortet unter anderem die folgenden Fragen:
- Wie hoch waren die Sozialbeiträge?
- Wie hoch war die gesamte Arbeitgeberbelastung?
- Wie wirkte sich die Kirchensteuer aus?
- Wie hoch war die Steuerlast bei unterschiedlichen Lohnsteuerklassen?
- Wie hoch waren die Umlagen?
Tipps für Benutzer
Der Minijob- und Übergangsbereichsrechner benötigt nur wenige Eckdaten:
- Bruttogehalt
- Berechnungszeitraum
- Bundesland des Beschäftigungsorts
- Geburtsjahr
- Steuerklasse
- Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung
- zuständige Krankenkasses
Mit dem Rechner können Sie auch das Nettogehalt für Mitarbeiter ermitteln, die bei einer anderen Krankenkasse als der AOK versichert sind.
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Mehr erfahrenMehr als sieben Millionen Menschen arbeiten in Minijobs: in geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigungen. Erfahren Sie mehr über ihre sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.
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