Entgeltgrenzen und Übergangsregeln

Seite 4/4: Entgeltgrenzen und Übergangsregeln
Bei einem regelmäßigen monatlichen Entgelt in den Grenzen zwischen 520,01 und 1.600 Euro (ab 1. Januar 2023: 2.000 Euro) sind die besonderen Berechnungsregeln des Übergangsbereichs zwingend anzuwenden. Ein Überschreiten in einzelnen Monaten ändert an dem Status des Beschäftigten als Midijobber oder -jobberin nichts.
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Überschreiten der oberen Entgeltgrenze

Kein Einfluss auf den Status als Midijobber oder -jobberin hat das Überschreiten der oberen Entgeltgrenze, wenn das nur in vereinzelten Monaten durch nicht vereinbarte Einmalzahlungen vorkommt.

Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich, in denen in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt die Obergrenze des Übergangsbereichs überschreitet (zum Beispiel durch eine Einmalzahlung), gilt für die Beitragsberechnung das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme. Die Beitragsberechnung erfolgt also nicht von einer reduzierten beitragspflichtigen Einnahme.

Übergangsregelung

Es gelten Übergangsregelungen für versicherungspflichtige Beschäftigungen, die bereits am 30. September 2022 mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich waren. Sie bleiben grundsätzlich weiter versicherungspflichtig.

Für am 30. September 2022 mehr als geringfügig entlohnte versicherungspflichtige Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis zu 520,00 Euro wird vom 1. Oktober 2022 längstens bis zum 31. Dezember 2023 das bisherige im Übergangsbereich geltende Verfahren zur Beitragsbemessung und Beitragstragung fortgeführt.

In der Rentenversicherung greift die Übergangsregelung lediglich für die geringfügig entlohnt Beschäftigten in Privathaushalten, die sich nicht von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen. Geringfügig entlohnt Beschäftigte bei gewerblichen Arbeitgebern werden in der Rentenversicherung von der Übergangsregelung nicht erfasst (Pflichtbeiträge auf Grundlage des tatsächlichen Arbeitsentgelts).

Für Sozialversicherungszweige, in denen keine Versicherungspflicht besteht, beispielsweise aufgrund einer Befreiung von der Versicherungspflicht, sind die Übergangsregelungen nicht anzuwenden.

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Stand

Erstellt am: 08.11.2022

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