Expertenforum - privat oder freiwillg gesetzlich versichert als Arbeitnehmer aus Polen

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  • 01
    privat oder freiwillg gesetzlich versichert als Arbeitnehmer aus Polen

    Hallo liebes Team,


    wir möchten gerne einen polnischen Mitarbeiter einstellen, mit einem deutschen Arbeitsvertrag in Deutschland / Wilsdruff bei Dresden. Er soll 8.000€ im Monat verdienen, ist ledig und hat Steuerklasse 1. Kann er sich in Polen privat versichern oder muss er sich in Deutschland privat oder freiwillig gesetzlich versichern?

    Sein Wohnsitz ist in Polen.


    Oder gilt hier die Grenzgängerreglung?


    Vielen dank für eine Rückmeldung.

  • 02
    RE: privat oder freiwillg gesetzlich versichert als Arbeitnehmer aus Polen

    Hallo Frau Wutzler,
     
    entscheidend dafür, ob für einen Arbeitnehmer die polnischen oder die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist in erster Linie der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt (hier: Deutschland) wird. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Krankenversicherungsschutz bisher durchgeführt wurde.
     
    Maßgebend für die Beurteilung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bei Beginn der Beschäftigung ist das „regelmäßige Jahresarbeitsentgelt“. Da nach Ihrer Schilderung davon auszugehen ist, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: jährlich 69.300,00 €) überschreiten wird, besteht Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit. 

    Allerdings besteht für Personen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und sofort wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, die Möglichkeit, freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse zu werden (§ 9 Abs.1 Nr.3 Sozialgesetzbuch V). Eine Vorversicherungszeit ist in diesem Fall nicht erforderlich.

    Darüber hinaus kann sich der Arbeitnehmer in einem solchem Fall privat krankenversichern. Dies gilt unabhängig davon, ob der private Krankenversicherungsschutz bei einem deutschen oder einem ausländischen Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen wird. Eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens ist dem Arbeitgeber vorzulegen und den Lohnunterlagen beizufügen. Da in Deutschland alle Arbeitnehmer einen Pflegeversicherungsschutz benötigen, kann der Mitarbeiter einen solchen Versicherungsschutz – falls nicht schon geschehen - ebenfalls bei seiner ausländischen Versicherung abschließen, falls diese eine Pflegeversicherung anbietet.

    Andernfalls ist der Pflegeversicherungsschutz über ein privates deutsches Versicherungsunternehmen sicherzustellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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