Mutterschutz – die gesetzliche Grundlage
Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz (MuSchG)) ermöglicht der Frau, ihre Beschäftigung ohne gesundheitliche Gefährdung für sich und das Kind fortzusetzen. Die Schutzvorschriften dienen der Gesundheit der Frau und des Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.
Für diese Frauen gilt das Mutterschutzgesetz
Das MuSchG gilt neben Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, auch für
- arbeitnehmerähnliche Selbstständige,
- Frauen, die einen Freiwilligendienst leisten,
- Entwicklungshelferinnen,
- Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen nach § 26 des Berufsbildungsgesetzes und
- Schülerinnen und Studentinnen, soweit ihnen seitens der Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben werden oder sie ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren.
Schutzfristen und Ausgleichsverfahren
Zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind schreibt das Mutterschutzgesetz unter anderem Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie Beschäftigungsverbote vor. Durch die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen entsteht für den Arbeitgeber eine finanzielle Belastung.
Um diese abzumildern, wurde eine Entgeltfortzahlungsversicherung, das sogenannte Ausgleichsverfahren, eingeführt. Sie wird von den Arbeitgebern über eine Umlage, die U2, finanziert.