Arbeitsentgelt bei Midijobs
Regelmäßiges Arbeitsentgelt
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache), selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder erst später zahlt.
Wird allerdings ein höheres als das vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt, kommt es nicht darauf an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt besteht. Es gilt auch hier: mit dem Zufluss zählt die Zahlung zum Arbeitsentgelt und löst damit den Beitragsanspruch aus.
Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Dazu gehören zum Beispiel Zahlungen aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder etwa ein Weihnachtsgeld aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung.

Beispiel 1: Regelmäßiges Arbeitsentgelt bei Midijob
Ein Beschäftigter arbeitet ab dem 1.10.2022 als Landschaftsgärtner.
In den Monaten Oktober bis März erhält er monatlich 1.000 € und in den Monaten von April bis September bezieht er einen Lohn von 1.700 €.
Zusätzlich erhält der Beschäftigte ein vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld in Höhe von 1.200 € sowie ein Urlaubsgeld von 800 €.
Handelt es sich bei der Beschäftigung noch um eine Tätigkeit im Übergangsbereich?
6 x 1.000 Euro = 6.000 Euro (Oktober – März)
6 x 1.700 Euro = 10.200 Euro (April – September)
Weihnachtsgeld = 1.200 Euro,
Urlaubsgeld = 800 Euro
Gesamtarbeitsentgelt (Prognose auf 12 Monate) = 18.200 Euro
Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt = 1.516,67 Euro (18.200 Euro/12 Monate)
Es handelt es sich um einen Midijob (Übergangsbereich), da das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt die obere Grenze des Übergangsbereichs von 1.600 Euro nicht übersteigt.
Beitragspflichtige Einnahme
Für die Beitragsberechnung und Beitragstragung bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen. Die Formel für den Übergangsbereich wurde zum 1. Oktober 2022 geändert.
Im Ergebnis haben die Mitarbeitenden nur einen reduzierten Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen,
- der bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs (520,01 Euro) null Euro beträgt und
- mit zunehmendem Arbeitsentgelt gleitend ansteigt,
- bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe von 1.600,00 Euro (ab 1. Januar 2023: 2.000 Euro) seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 Prozent des Arbeitsentgelts erreicht.
Der verringerte Arbeitnehmerbeitragsanteil ergibt sich durch die der Berechnung zugrunde zu legende reduzierte beitragspflichtige Einnahme und die besonderen Regelungen über die Beitragstragung.
Hier können Sie ermitteln, wie hoch die Sozialversicherungsbeiträge ausfallen.
Stand
Erstellt am: 08.11.2022