eAU – Umsetzung ab Januar 2023

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Seit Januar ist das digitale Verfahren für alle Beteiligten Pflicht: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat bundesweit den „gelben Schein“ abgelöst. Arbeitgeber müssen die AU-Daten ihrer Mitarbeitenden bei deren jeweiliger Krankenkasse elektronisch abrufen.
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Digitaler Abruf für alle Arbeitgeber verpflichtend

Seit 1. Januar 2023 ist der Abruf der eAU, der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, für alle Arbeitgeber verbindlich. Die Vorlage einer Papierbescheinigung ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgesehen. Bereits seit 2021 übermitteln nicht nur Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte Arbeitsunfähigkeitsdaten, sondern auch Krankenhäuser die Zeiten eines stationären Aufenthalts im Rahmen des eAU-Verfahrens an die Krankenkassen. Seit Anfang 2022 können auch Arbeitgeber an dem Verfahren teilnehmen und viele haben es bereits ausprobiert.

Eigentlich sollte es schon zum 1. Juli 2022 so weit sein. Nach einem Aufschub wird es jetzt zum 1. Januar 2023 Ernst mit der flächendeckenden Einführung. Arbeitgeber müssen ab diesem Zeitpunkt die AU-Bescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.

Das Video stellt die wichtigsten Neuerungen vor.

Abruf auch bei Minijobbern

Auch bei geringfügig Beschäftigten ist eine eAU-Anfrage an die Krankenkasse des Beschäftigten zu richten – die Minijob-Zentrale ist dafür nicht zuständig. Der Arbeitgeber muss daher wissen, bei welcher Krankenkasse seine Minijobberinnen und -jobber versichert sind. Er sollte diese Daten bei ihnen erfragen und im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegen.

Download eAU-Poster

Durch die Einführung des neuen Verfahrens müssen betriebsinterne Abläufe angepasst werden. Informieren Sie Ihre Belegschaft mit dem Aushang unseres informativen Posters. 

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Zuletzt aktualisiert: 09.03.2023

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