Durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
Die Krankenkassenbeiträge bleiben stabil bei 14,6 Prozent. Lediglich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei den Krankenkassenbeiträgen steigt im Jahr 2023 von 1,3 Prozent um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für die Beiträge zur Krankenversicherung gilt allerdings nur für einen kleinen Kreis von Personen, die etwa einen freiwilligen Dienst leisten sowie Bezieher von Bürgergeld (vor 2023: Arbeitslosengeld II). Für die meisten Beschäftigten gilt der individuelle Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse.
Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung wieder auf normalem Niveau
Ab dem 1. Januar 2023 gilt in der Arbeitslosenversicherung wieder der gesetzlich geregelte Beitragssatz in Höhe von 2,6 Prozent. Arbeitgeber und Mitarbeitende tragen je die Hälfte des Beitrags, also jeweils 1,3 Prozent. Zwischenzeitlich geltende Regelungen zur Absenkung des gesetzlichen Arbeitslosenversicherungsbeitrags laufen zum 31. Dezember 2022 aus.
Insolvenzgeldumlage sinkt im Jahr 2023
Die Insolvenzgeldumlage sinkt für das Jahr 2023 auf 0,06 Prozent (2022: 0,09 Prozent). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat diesen Wert per Rechtsverordnung bestimmt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Arbeitgeber zahlen die Insolvenzgeldumlage allein und werden durch einen sinkenden Insolvenzgeldumlagesatz entlastet.
Unternehmen, die Aufträge an freischaffende Künstlerinnen und Künstler vergeben, zahlen 2023 eine Künstlersozialabgabe von 5 Prozent.
Änderungen bei kurzfristigen Beschäftigungen
Der Arbeitgeber kann bei Mitarbeitenden, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. Dafür durfte der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer bis 31. Dezember 2022 120 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen. Die Arbeitslohngrenze orientiert sich an der Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns, liegt aber stets darüber.
Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn zwölf Euro je Stunde. Bei einem Achtstundentag beläuft sich der Mindestlohn danach auf
8 x 12 Euro = 96 Euro täglich.
Zum 1. Januar 2023 wird die steuerrechtliche Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.
Zudem wird der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 15 Euro auf 19 Euro erhöht. Dadurch können auch anspruchsvollere kurzfristige Tätigkeiten in die Lohnsteuerpauschalierung einbezogen werden.
Kurzfristige Beschäftigungen sind beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn sie im Kalenderjahr auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Voraus begrenzt und nicht berufsmäßig sind.
Die kurzfristige Beschäftigung ist grundsätzlich automatisch nicht berufsmäßig, wenn der Minijobber oder die Minijobberin
- eine Hauptbeschäftigung hat,
- einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht,
- gerade ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr macht,
- sich im Bundesfreiwilligendienst befindet oder
- Vorruhestandsgeld bezieht.
Anhebung der Midijob-Grenzen
Bereits seit dem 1. Oktober 2022 beträgt die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) 1.600 Euro (bis 30. September 2022: 1.300 Euro). Diese Höchstgrenze wird zum 1. Januar 2023 nochmals angehoben werden und beträgt dann 2.000 Euro. Zu diesem Thema gibt es einen eigenen Beitrag im Trends & Tipps-Spezial.
Inflationsausgleichsprämie
Seit dem 26. Oktober 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung als Inflationsausgleich zukommen lassen. Die Regelung wurde kurzfristig auf den Weg gebracht und am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Für die Beschäftigten besteht aber kein Rechtsanspruch auf die Prämie.
Fernpendlerpauschale
Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) wurde befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht. Bis zum 20. Kilometer bleibt es bei den 30 Cent je Kilometer. Über die Mobilitätsprämie wird die Entlastung auch auf Fernpendler übertragen, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen. Sie zahlen keine Einkommensteuer und profitieren daher nicht von der Erhöhung der Entfernungspauschale.
Abgeltung von Entgeltguthaben
Die beitragsrechtliche Zuordnung von Entgeltguthaben aus abgegoltenen Arbeitszeitguthaben führt in der Praxis immer wieder zu Fragen und Problemen, weil die Feststellung des entsprechenden Erarbeitungsmonats schwierig ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Gesamtstundenzahl über mehrere Monate angesammelt und in dem Gesamtzeitraum zwischenzeitlich auch Zeitguthaben abgebaut wurde.
Ab 1. Januar 2023 gilt: Ein nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahltes Entgeltguthaben ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Das gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt. Die Änderung des § 23d SGB IV erfolgt mit dem 8. SGB-IV-Änderungsgesetz.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben hierzu bereits bisher die Auffassung vertreten, dass der Auszahlungsbetrag aus Vereinfachungsgründen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verbeitragt werden kann, ohne dass er dadurch seinen Charakter als laufendes Arbeitsentgelt verliert. Auslöser war das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 2019 (Az. B 12 R 9/18 R).