Künstlersozialkasse: Beitragssatz bleibt stabil
Neuer Abgabesatz 2020
Mit der Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales am 5. September 2019 im Bundesgesetzblatt steht fest: Die Künstlersozialabgabe bleibt 2020 wie schon in den beiden Vorjahren unverändert bei 4,2 Prozent. Das ist für alle Unternehmen von Bedeutung, die
- als Verwerter künstlerischer
- oder publizistischer Werke
- oder Leistungen tätig sind
- oder für ihre Eigenwerbung
- oder Öffentlichkeitsarbeit gelegentlich Aufträge an Freiberufler wie Journalisten und Fotografen vergeben.

Abgabepflichtige Unternehmen
Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu zahlen, die selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Dabei ist unter anderem entscheidend, dass mit diesen Arbeiten Einnahmen von den Unternehmen erzielt werden. Leistungen, die nur privaten oder unternehmensinternen Zwecken dienen, fallen nicht unter die Abgabepflicht. Zu den klassischen abgabepflichtigen Unternehmen zählen beispielsweise:
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage
- Presseagenturen
- Theater, Orchester, Chöre
- Rundfunk- und Fernsehanbieter
- Galerien und Kunsthandel
- Museen
- Varieté- und Zirkusunternehmen
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen
Allerdings kann aufgrund der sogenannten Generalklausel jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentlich selbstständige künstlerische oder publizistische Arbeit in Anspruch nimmt.
Bemessungsgrundlage für die Abgabe an die Künstlersozialkasse sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten Honorare einschließlich aller Auslagen und Nebenkosten.
Erfahren Sie mehr zur Künstlersozialkasse und darüber, welche Unternehmen abgabepflichtig sind.
Stand
Erstellt am: 01.10.2019