Sonderregeln werden verlängert
Erleichterter Zugang bleibt
Das Bundeskabinett hat am 22. Juni eine neue Kurzarbeitergeldzugangsverordnung beschlossen. Damit können Betriebe noch bis Ende September Kurzarbeit anmelden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Unternehmen von Arbeitsausfall betroffen sind. Grund dafür ist der Krieg in der Ukraine. Vor der Coronapandemie lag die Schwelle bei einem Drittel der Beschäftigten.
Auch die Sonderregel, dass Beschäftigte zur Vermeidung von Kurzarbeit keine negativen Arbeitszeitsalden aufbauen müssen, wird verlängert.

Diese Sonderregeln zur Kurzarbeit laufen aus
Alle weiteren pandemiebedingten Erleichterungen bei der Kurzarbeit laufen Ende Juni 2022 aus. Das bedeutet:
- Kurzarbeitergeld wird wieder maximal für 24 Monate gezahlt.
- Die Höhe des Kurzarbeitergelds liegt wieder wie vor der Pandemie bei 60 Prozent des letzten Nettolohns oder 67 Prozent für Beschäftigte mit Kindern.
- Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber werden nicht erstattet.
- Leiharbeitnehmer sind von Kurzarbeit ausgeschlossen.
Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären.