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AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse

Pflege

Pflegeversicherung im Überblick

Pflegeberatung: Wir kommen gerne zu Ihnen nach Hause

Die AOK Rheinland/Hamburg bietet kompetente und praxisnahe Beratung und Unterstützung durch speziell qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater, auf Wunsch selbstverständlich gerne bei Ihnen zu Hause. Sie erstellen mit Ihnen und Ihren Angehörigen gemeinsam einen auf Ihre individuelle Versorgungssituation zugeschnittenen Versorgungsplan und helfen Ihnen, dass alle erforderlichen Maßnahmen beantragt und umgesetzt werden.

Wenn Sie diesen Service in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige AOK-Geschäftsstelle.

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Pflegegeld

Pflegebedürftige, die ihren Hilfebedarf selbst sicherstellen möchten - etwa durch Angehörige, Nachbarn oder sonstige ehrenamtliche Helfer, können ein monatliches Pflegegeld erhalten. Die Höhe des Pflegegeldes ist nach Pflegestufen gestaffelt:

Pflegestufe I  235 EUR
Pflegestufe II  440 EUR
Pflegestufe III 700 EUR

Das Pflegegeld wird regelmäßig im Voraus gezahlt. Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung jeweils auf die Hälfte.

Pflegequalität sichern
Natürlich bedeutet die Pflege durch Angehörige oder Freunde eine hohe Verantwortung. Oftmals scheinen Grenzen der Belastbarkeit erreicht. Der vorgeschriebene Pflegeeinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung soll dazu dienen, durch Beratung und Hilfestellung, Tipps und Hinweise auf Pflegekurse oder Tagespflegemöglichkeiten die ehrenamtlich pflegenden Angehörigen zu entlasten. Die Kosten für den Einsatz übernimmt die AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse und rechnet diese direkt mit dem jeweiligen Pflegedienst ab. Bei der Kontaktaufnahme mit einem Pflegedienst sind wir Ihnen jederzeit gerne behilflich.

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Verhinderungspflege

Kann die Pflege vorübergehend nicht durch die bisherige Pflegeperson erfolgen und wird sie durch eine andere Person oder einen Pflegedienst durchgeführt, können Leistungen der Verhinderungspflege gewährt werden. Voraussetzung ist, dass eine ehrenamtliche Pflege bereits 6 Monate erbracht wurde.

Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Verhinderungspflege für die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr bis zu einem Betrag von maximal 1.550,00 EUR. Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum II. Grad oder Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben die Verhinderungspflege, so werden die Aufwendungen hierfür bis zur Höhe des Pflegegeldes erstattet. Evtl. darüber hinausgehende Aufwendungen der Ersatzpflegekraft, wie z. B. Fahrkosten, Verdienstausfall können unter Anrechnung des Pflegegeldes bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von max. 1.550,00 EUR für längstens vier Wochen gezahlt werden.

Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung auf die Hälfte.

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Pflegesachleistungen

Diese Leistungen werden durch geeignete Pflegekräfte von ambulanten Pflegediensten erbracht, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen umfasst monatlich in der

Pflegestufe I  bis zu 450 EUR
Pflegestufe II  bis zu 1.100 EUR
Pflegestufe III  bis zu  1.550 EUR sowie in
Härtefällen  bis zu 1.918 EUR.

Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung jeweils auf die Hälfte.

Bei der Kontaktaufnahme mit einem Pflegedienst sind wir jederzeit gerne behilflich. Zu Ihrer Information können Preisvergleichslisten über die Leistungen und die Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen in Ihrer Region bei den Beraterteams der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse angefordert werden.

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Kurzzeitpflege

Für Zeiten, in denen eine Pflege in häuslicher Umgebung oder eine teilstationäre Pflege nicht möglich ist, kann stationäre Pflege in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung gewährt werden.

Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Kurzzeitpflege für die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr bis zu einem Betrag von maximal 1.550,00 EUR. Berücksichtigt werden Aufwendungen, die durch Pflege sowie soziale Betreuung und Behandlungspflege anfallen. Nicht abgedeckt sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie ggf. anfallende Investitionskosten der Kurzzeitpflegeeinrichtung.

Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung auf die Hälfte.

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Tages- und Nachtpflege

Übernommen werden von der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse die Aufwendungen für die allgemeinen Pflegeleistungen (ggf. einschließlich der Kosten der Beförderung zur Tages-/Nachtpflegeeinrichtung und zurück) bis zu den nachstehenden Höchstbeträgen, die von der Pflegestufe abhängig sind. Zum Leistungsumfang gehören auch Kosten für die medizinische Behandlungspflege (z.B. Injektionen, Verbände anlegen und wechseln) sowie Hilfen im Rahmen der sozialen Betreuung (z.B. Tagesstrukturierende Maßnahmen).

Pflegestufe I  450 EUR
Pflegestufe II  1.100 EUR
Pflegestufe III 1.550 EUR

Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung jeweils auf die Hälfte.

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Zusätzliche Betreuungsleistungen

In manchen Situationen reichen die Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, wie sie durch die häusliche Pflege geleistet werden können, nicht aus. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Pflegebedürftige infolge Demenz, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung über die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung hinaus beaufsichtigt und betreut werden muss. Diese Anforderungen sind oftmals nicht allein von den Angehörigen zu bewältigen.

Die AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse kann für demente, geistig behinderte oder psychisch erkrankte Pflegebedürftige verschiedene zusätzliche Betreuungsangebote unterbreiten.

Die zusätzlichen Leistungen können von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden, für die der Medizinische Dienst der Krankenversicherung bei einem Hausbesuch festgestellt hat, dass ihre Erkrankung oder Behinderung dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führt. Welche der drei Pflegestufen vorliegt, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Die Fähigkeitsstörungen, die den erheblichen Betreuungsbedarf rechtfertigen, sind vom Gesetzgeber im Einzelnen festgelegt. Dazu gehören zum Beispiel die Neigung, die Wohnung unkontrolliert zu verlassen, das Unvermögen, gefährliche Situationen zu erkennen, oder das unangemessen aggressive Reagieren auf Alltagssituationen.

Für die Finanzierung dieser über die eigentliche Pflege hinausgehenden Betreuungsleistungen kann ein Betrag von bis zu 100 EUR (Grundbetrag) bzw. 200 EUR (erhöhter Betrag) monatlich in Anspruch genommen werden. Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung auf die Hälfte. Unter der Voraussetzung, dass es sich um qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen handelt, werden damit Aufwendungen ersetzt, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen

  • der Tages- und Nachtpflege,
  • der Kurzzeitpflege,
  • der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder
  • der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45 c gefördert oder förderungsfähig sind

entstehen.

Dazu reicht der Pflegebedürftige oder sein gesetzlicher Vertreter die Belege über entstandene Pflegeaufwendungen bei der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse ein.

Die Beraterteams der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse helfen auch in dieser Situation gern weiter und übersenden eine Übersicht über Anbieter von zusätzlichen Betreuungsleistungen.

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Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

Pflegehilfsmittel werden übernommen, wenn sie die Pflege erleichtern, zur Linderung der Beschwerden beitragen oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Voraussetzung ist, dass sie nicht von einem anderen Leistungsträger gewährt werden.
Zu den Pflegehilfsmitteln zählen beispielsweise Hausnotrufsysteme.
Für Pflegehilfsmittel ist keine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Ein formloser Antrag bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse genügt.

Ob und in welchem Umfang Pflegehilfsmittel notwendig sind, beurteilt die AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse in enger Zusammenarbeit mit Pflegefachkräften und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.

Werden Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, benötigt, (z. B. Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch) kann ein Betrag bis zu 31 EUR monatlich gezahlt werden. Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung auf die Hälfte. Dabei sind die monatlichen Aufwendungen für alle zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel zusammenzuzählen. Eine Übersicht der zugelassenen Vertragspartner, die diese Leistung direkt mit der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse abrechnen können, halten die Beraterteams bereit. Darüber hinaus können Sie uns Quittungsbelege zur Erstattung Ihrer Kosten bis zu 31 EUR monatlich einreichen. 

Bei Bedarf stellt die AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse auch technische Pflegehilfsmittel, wie z. B. Pflegebetten, zur Verfügung. Allerdings ist hierbei eine Zuzahlung zu den Kosten vorgesehen, sofern der Pflegebedürftige bei Abnahme des Pflegehilfsmittels das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Produkt nicht leihweise überlassen wird. Die Zuzahlung beträgt 10 v.H. der Kosten, höchstens jedoch 25 EUR je Pflegehilfsmittel. Bei geringem Einkommen ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Weitere Fragen hierzu beantwortet das Beraterteam der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse.  

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Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Finanzielle Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen können gewährt werden, wenn dadurch im Einzelfall

  • die häusliche Pflege überhaupt erst möglich wird,
  • die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft verhindert oder
  • eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft verringert wird.

Die Pflegekasse der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse kann je Maßnahme einen Zuschuss bis zu einem Betrag von 2.557 EUR gewähren. Dabei sind alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung (und damit auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfebedarfs) zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich sind, als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten. Dies gilt auch dann, wenn die Verbesserungsmaßnahmen in Einzelschritten verwirklicht werden.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Pflegebedürftige zu den Kosten der Maßnahmen zur  Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes einen Eigenanteil in Höhe von 10 v. H. der Kosten der Maßnahme, jedoch höchstens 50 v. H. ihrer monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt leisten.

Beispiel:

Kosten der Maßnahme

= 2 530 EUR

Monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Pflegebedürftigen

= 910 EUR

Eigenanteil (10 v. H. der Maßnahme)

= 253 EUR

Zuschuss der Pflegekasse

= 2 277 EUR

Bei monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt von zurzeit weniger als 728 Euro beträgt der Eigenanteil 10 v. H. der Kosten der Maßnahme, jedoch höchstens 25 v. H. der monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Beispiel:

Kosten der Maßnahme

= 2 530 EUR

Monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Pflegebedürftigen

= 610 EUR

Eigenanteil (10 v. H. der Maßnahme)

=152,50 EUR

Zuschuss der Pflegekasse

= 2 377,50 EUR

Hat der Pflegebedürftige keine eigenen Einnahmen zum Lebensunterhalt, entfällt für ihn ein Eigenanteil. Dies gilt auch, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II. Teil, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII. Teil oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz bezogen werden.

Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung auf die Hälfte.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Wohnberatungsagenturen in Nordrhein-Westfalen sowie auf dem Internetportal des Handwerkszentrum – Wohnen im Alter.

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Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich tätige Personen

Um insbesondere die häusliche Pflege zu erleichtern oder zu verbessern, bietet die AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse spezielle Gruppenkurse, aber auch individuelle Schulungen für ehrenamtlich Pflegende an. In diesen Kursen werden praktische und theoretische Anleitungen zur Pflege gegeben. Darüber hinaus bieten die Gruppenkurse den Teilnehmern Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch und helfen so, seelische und körperliche Belastungen der Pflegepersonen zu vermindern. An den Schulungen können nicht nur Pflegepersonen teilnehmen, sondern auch Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Tätigkeit interessierte Personen. Die Kurse werden von AOK-Krankenpflegefachkräften durchgeführt.

Individuelle Schulungen, auch in Ihrer häuslichen Umgebung, sind dann besonders sinnvoll, wenn der Gebrauch von Pflegehilfsmitteln erklärt oder aber unmittelbare praktische Anleitung gegeben werden soll. Unabhängig davon, ob die Schulungsmaßnahmen in einer besonderen Schulungseinrichtung oder aber zu Hause stattfinden – die Kurse sind für die Teilnehmer in jedem Fall kostenfrei.

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Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Spezielle Einrichtungen betreuen behinderte Menschen mit dem Ziel der beruflichen und sozialen Eingliederung. Hierzu gehören insbesondere Schulen und Internate, Werkstätten und Wohnheime für behinderte Menschen.

Bei pflegebedürftigen behinderten Menschen, die in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ganztägig (Tag und Nacht) wohnen und verpflegt werden, beteiligt sich die AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse an den Kosten der in der Einrichtung erbrachten Pflegeleistungen. Übernommen wird ein Betrag in Höhe von 10 v. H. des Heimentgelts, höchstens jedoch 256 EUR monatlich.

Pflegebedürftige behinderte Menschen, die Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen von zu Hause aus besuchen, erhalten für die häusliche Pflege die ambulanten Pflegeleistungen in vollem Umfang.

Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung jeweils auf die Hälfte.

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Vollstationäre Pflege

Die AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse beteiligt sich an den monatlichen pflegebedingten Kosten für den Aufenthalt im Pflegeheim. Hierfür sind pauschale Beträge vorgesehen, deren Höhe von der festgestellten Pflegestufe abhängt:

Pflegestufe I  1.023 EUR
Pflegestufe II  1.279 EUR
Pflegestufe III 1.550 EUR
Härtefall  1.918 EUR

Besteht Anspruch auf Beihilfe, reduziert sich die Höhe der Leistung jeweils auf die Hälfte.

Der Zuschuss der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse darf jedoch 75 v. H. der gesamten monatlichen Heimkosten nicht übersteigen. Der Grund für diese Regelung ist, dass zu den Leistungen der Pflegeversicherung nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Pflegeheim gehören (diese Kosten sind von dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen), und auch Investitionskosten (z. B. Investitionskosten für Gebäude) nicht von der Pflegekasse übernommen werden dürfen.

Bei der Kontaktaufnahme mit einem Pflegeheim sind wir jederzeit gerne behilflich. Zu Ihrer Information können Preisvergleichslisten der Pflegeheime in Ihrer Region bei den Beraterteams der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse angefordert werden.

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Soziale Sicherung der Pflegepersonen

Wer Menschen in ihrer häuslichen Umgebung pflegt, leistet eine Arbeit von unschätzbarem Wert. Meistens sind es Angehörige, die unentgeltlich pflegen und dafür nicht selten auf eine eigene Berufstätigkeit verzichten. Um diesen Einsatz anzuerkennen und keine Nachteile gegenüber Berufstätigen entstehen zu lassen, sind die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen sozial abgesichert. 

 

Rentenversicherung

Die AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden in der Woche in der häuslichen Umgebung pflegt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Pflegeperson ansonsten regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. In diesem Fall ist die Beschäftigung bereits mit einer ausreichenden Altersversorgung verbunden.

Wichtig ist, dass bei der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse der notwendige Fragebogen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen ausgefüllt und unterschrieben wird, damit die Meldungen und die Beitragszahlung an den Rentenversicherungsträger erfolgen kann.

Pflegepersonen von Beihilfeberechtigten erhalten die Rentenversicherungsbeiträge ebenfalls nur zur Hälfte. Die andere Hälfte ist bei der entsprechenden Beihilfestelle zu beantragen.

Fragen zur Rentenversicherung der Pflegepersonen beantworten Ihnen gerne unsere Beraterteams der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse.

 

Unfallversicherung

Neben der Rentenversicherung sind die häuslichen Pflegepersonen zusätzlich automatisch in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
Hierdurch entstehen den Pflegepersonen keine Kosten, diese werden von den Kommunen getragen.

Erleidet eine Pflegeperson (z. B. ein Angehöriger) im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Pflege einen Unfall, so tritt die Unfallversicherung mit Leistungen ein. Leistungen des Unfallversicherungsträgers  sind umfassende Heilbehandlung, berufliche und soziale Rehabilitation sowie Geldleistungen.

Der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger im Rheinland ist in diesen Fällen die

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Sankt-Franziskus-Str. 146
40470 Düsseldorf
Telefon: 0211 90240
E-Mail: info@unfallkasse-nrw.de
Internet: http://www.unfallkasse-nrw.de

Der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger in Hamburg ist in diesen Fällen die

Unfallkasse Nord
Spohrstraße 2
22083 Hamburg
Tel.: 040 27153-0
Fax: 040 27153-1000
E-Mail: ukn@uk-nord.de
Internet: www.uk-nord.de

Sofern eine Pflegeperson einen Pflegeunfall erlitten hat, ist der Arzt/das Krankenhaus über den Unfallhergang zu informieren. Wichtig ist auch, dass der Unfallversicherungsträger innerhalb von drei Tagen benachrichtigt wird.

Weitere Informationen zur Unfallversicherung der Pflegepersonen erhalten Sie bei unseren Beraterteams der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse sowie bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen bzw. bei der Unfallkasse Nord .

 

Arbeitsförderung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegepersonen, die nach dem Ende der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren wollen, bei beruflicher Weiterbildung eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit erhalten. Weitere Auskünfte erhalten Sie von Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit.

Des weiteren können Pflegepersonen, die einen Angehörigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen, eine freiwillige Arbeitslosenversicherung beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Angehörige Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung entsprechend der Pflegestufe I bis III erhält.

Der Antrag muss spätestens innerhalb innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
Die Pflegeperson trägt den Beitrag allein und führt ihn direkt an die Bundesagentur für Arbeit ab.

Nähere Informationen gibt Ihnen dazu die örtlich zuständige Agentur für Arbeit.
Informationen zur Arbeitslosenversicherung während einer Pflegezeit entnehmen Sie bitte dem folgenden Abschnitt.

 

Informationen zur Pflegezeit und zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen

Ohne das große Engagement von Angehörigen oder Freunden ist die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen undenkbar. Nicht selten verzichten die „ehrenamtlich“ Pflegenden aufgrund der Pflegetätigkeit teilweise oder sogar ganz auf eine eigene Berufstätigkeit. Um diesen hohen Einsatz anzuerkennen und keine Nachteile gegenüber Berufstätigen entstehen zu lassen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Pflegezeit sowie die soziale Absicherung der Pflegeperson geregelt. Nachstehend informieren wir Sie darüber.

 

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegezeit nach dem Gesetz über die Pflegezeit

Um Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, Pflegebedürftige nahe Angehörige (Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder) in häuslicher Umgebung zu pflegen oder deren Versorgung zu organisieren, hat der Gesetzgeber das Gesetz über die Pflegezeit in Kraft gesetzt. Danach haben Beschäftigte das Recht bis zu 10 Arbeitstagen der Arbeit fern zu bleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder sich bis zu sechs Monate (Pflegezeit) von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freistellen zu lassen.

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tagen) ist dem Arbeitgeber auf Verlangen durch eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen oder die Erforderlichkeit der bedarfsgerechten Organisation der Pflege anzuzeigen.

Die Inanspruchnahme der Pflegezeit (bis zu sechs Monate) ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nachzuweisen. Der MDK wird dazu im Rahmen der Begutachtung des Pflegebedürftigen eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Bitte fragen Sie danach.

Nehmen Pflegepersonen eine Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch, die vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits arbeitslosenversicherungspflichtig waren, z. B. aufgrund einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, so sind sie während der Pflegezeit weiterhin arbeitslosenversichert.


 
Absicherung in der Arbeitslosenversicherung

Für die Absicherung in der Arbeitslosenversicherung während der Pflegezeit sind die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen an die arbeitsrechtlichen Regelungen geknüpft. Damit ist ein besonderer Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegezeit) gesetzlich verankert. Die Pflegezeit, die in Anlehnung an die Regelungen über die Inanspruchnahme von Elternzeit ausgestaltet ist, beträgt längstens sechs Monate. Beschäftigte können zwischen der vollständigen und der teilweisen Freistellung wählen.

Die Notwendigkeit einer sozialen Absicherung besteht nur in den Fällen, in denen eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgt. In den Fällen der teilweisen Arbeitsverhinderung, in denen das bisherige entgeltliche Beschäftigungsverhältnis bestehen bleibt, bleibt die bisherige Arbeitslosenversicherungspflicht bestehen. Werden Sie teilweise freigestellt, Ihr Arbeitsentgelt überschreitet aber nicht die Geringfügigkeitsgrenze, endet Ihre Arbeitslosenversicherungspflicht.

Die Versicherungspflicht von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung für die Dauer der Pflegezeit erfordert – anders als die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen – keinen wöchentlichen Mindestumfang an Pflegetätigkeiten.

In den Fällen, in denen eine vollständige Freistellung während der Pflegezeit erfolgt, bleibt die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestehen. Voraussetzung ist dafür allerdings, dass

  • unmittelbar vor der Pflegezeit Arbeitslosenversicherungspflicht bestand oder
  • eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt wurde, die ein Versicherungspflichtverhältnis begründete oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat.

Die Versicherungspflicht wegen der vorübergehenden Pflege eines Angehörigen in der Pflegezeit tritt allerdings dann nicht ein, wenn ein Versicherungsschutz während der Zeit der Pflege bereits aus anderen Gründen besteht.

Bei mehrfacher Pflege eines Pflegebedürftigen kann für jede Pflegeperson, die Pflegezeit in Anspruch nimmt, eine Versicherungspflicht begründet werden.

Die Beiträge für Personen, die einen Angehörigen während der Pflegezeit pflegen, tragen die für die Leistungen an den Pflegebedürftigen zuständigen Leistungsträger. Die Feststellung der Versicherungspflicht setzt, ebenso wie in der Rentenversicherung, einen Antrag voraus. Dieser Antrag ist – vollständig ausgefüllt – an die zuständige Pflegekasse zu senden.

Personen, die einen Angehörigen während der Pflegezeit zunächst vorübergehend gepflegt haben, können ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (freiwillige Weiterversicherung) begründen, wenn sie ihr versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgeben, um die Pflege fortzusetzen. Voraussetzung für die freiwillige Weiterversicherung ist, dass innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens 12 Monate ein Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des SGB III bestand oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen wurde und dies auch unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der Fall war. Den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung müssten Sie bei der Agentur für Arbeit stellen, dort sind auch die entsprechenden Formulare zu erhalten.

 

Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung

Eine soziale Absicherung der Pflegepersonen ist in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht vorgesehen. In den Fällen, in denen das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt über 400 EUR monatlich neben der Pflegetätigkeit bestehen bleibt, besteht weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Erfolgt während der Pflegezeit eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung, endet die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sofort. Bezüglich des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes bestehen vier alternative Möglichkeiten:

a) Familienversicherung
Ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bzw. ab dem damit verbundenen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt können die pflegenden Angehörigen – soweit die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind – z. B. über ihren Ehegatten familienversichert werden.

b) Freiwillige Versicherung
Ist eine beitragsfreie Familienversicherung nicht möglich, kann eine freiwillige Krankenversicherung begründet werden, wenn die dafür erforderliche Vorversicherungszeit (unmittelbar vor dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung 12 Monate bzw. in den letzten 5 Jahren 24 Monate Versicherungszeit) erfüllt wird. Die freiwillige Versicherung beginnt vom ersten Tag der Freistellung an; ein Fortbestehen der Mitgliedschaft für die Dauer eines Monats nach dem Ende der Versicherungspflicht ist ausgeschlossen. Die freiwillige Krankenversicherung löst gleichzeitig Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus. Die freiwillige Krankenversicherung besteht während der Pflegezeit, und darüber hinaus, wenn die Beschäftigung wegen der Pflege beendet wird.

c) Versicherungspflicht der Nichtversicherten
Kann weder eine Familienversicherung noch eine freiwillige Krankenversicherung begründet werden, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der sogenannten Bürgerversicherung. Damit besteht gleichzeitig Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

d) Vorliegen eines anderen Versicherungspflichttatbestandes
Das Ende der Versicherungspflicht aufgrund der vor der Pflegezeit bestehenden Beschäftigung kann dazu führen, dass Pflegepersonen während der Pflegezeit aufgrund eines anderen Tatbestandes in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (z. B. Personen, die als Witwe oder Witwer bereits eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und aufgrund dieses Rentenbezuges in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind).

 

Beitragszuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

Wenn Sie als freiwilliges Mitglied oder im Rahmen der Bürgerversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder aber privat krankenversichert sind, werden Ihnen auf Antrag von der Pflegekasse Zuschüsse in Höhe der Mindestbeiträge zu den von Ihnen zu zahlenden Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Dauer der Pflegezeit gezahlt.

Die Zuschüsse werden auf Antrag der Pflegeperson von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen geleistet, und zwar unabhängig davon, ob der pflegende Angehörige gesetzlich oder privat krankenversichert ist.

Dementsprechend erbringen die Pflegekassen auch Zuschüsse für privat krankenversicherte Pflegepersonen und die private Pflege-Pflichtversicherung erbringt auch Zuschüsse für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Pflegepersonen.

Die Zuschussgewährung setzt neben dem Antrag der Pflegeperson nach § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB XI voraus, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG entweder vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt ist oder teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt ist, wenn die Beschäftigung dadurch zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Wie muss ich meinen Arbeitgeber informieren?

Pflegende haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen gegenüber ihrem Arbeitgeber vor Inanspruchnahme der Pflegezeit und spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich anzukündigen. Die Pflegedürftigkeit des nahen Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber mit der Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Die Pflegezeit kann bis zu einer Dauer von längstens sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch auf die Pflegezeit besteht dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

 

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Neben der sechsmonatigen Pflegezeit wird Beschäftigten das Recht eingeräumt, bei unerwartetem Eintritt der besonderen Pflegesituation eines nahen Angehörigen bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fern zu bleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Sofern Sie in dieser Zeit kein Entgelt bekommen, muss der Arbeitgeber auch keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Diese Freistellung muss nicht beim Arbeitgeber beantragt werden; es reicht aus, wenn Sie Ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren.

 

Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung

Waren Sie bisher als höher verdienender Arbeitnehmer versicherungsfrei in der Krankenversicherung, und nehmen die Pflegezeit im Sinne des Pflegezeitgesetzes in Anspruch, bleiben Sie nach dem Ende der Pflegezeit dann versicherungsfrei, wenn Sie spätestens innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Pflegezeit in Ihrer Beschäftigung wieder regelmäßig mehr als die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen.

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