Willkommen bei Ihrer
AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse

Das sollten Sie wissen, wenn Ihnen IGe-Leistungen angeboten werden

Das sollten Sie wissen:

Arzt mit Patient in ArztpraxisZu Ihrer Information:
„Individuelle Gesundheitsleistungen“ – kurz IGe-Leistungen, sind ärztliche Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören und vom Patienten privat bezahlt werden müssen.

Es zählt zu Ihren wichtigen Rechten als Patient, dass Ihr Arzt Sie bei Beschwerden ausreichend untersucht und mit Ihnen gemeinsam die Behandlung bespricht. Gibt es eine Notwendigkeit für die Behandlung, kann und muss sie automatisch über die Krankenkasse abgerechnet werden. Stellt sich heraus, dass es für die Behandlung keine medizinische Notwendigkeit gibt, handelt es sich um eine IGe-Leistung, über die Sie ausreichend informiert und aufgeklärt werden müssen, insbesondere über für Sie anfallenden Kosten.

Beachten Sie:
Über eine IGe-Leistung muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden.

Vor Vertragsschluss müssen Sie informiert werden über

  • die Leistung (Art und Umfang bzw. jede Einzelleistung),
  • die Indikation, also den Grund zur Anwendung eines bestimmten diagnostischen oder therapeutischen Verfahrens in einem Krankheitsfall,
  • die Gründe, warum eine Leistung nicht von den Krankenkassen bezahlt wird,
  • die Kosten der Leistung.


Die Information über die Leistung und Kosten kann ein vorbereitetes Formular enthalten. Die Indikationsstellung und die Aufklärung darf nur durch den Arzt oder die Ärztin erfolgen. Er oder sie muss Sie umfassend über alle Aspekte der Untersuchung oder Behandlung informieren, also über

  • den therapeutischen Sinn,
  • mögliche Risiken und Nebenwirkungen,
  • alternative Behandlungsmöglichkeiten und
  • das Risiko einer Nichtbehandlung.


Die Information muss vollständig und richtig sein. Sie dürfen nicht beeinflusst werden.
Ihr Arzt/Ihre Ärztin darf die Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen außerdem nicht als unzulänglich darstellen.

Seitenanfang

So können Sie sich verhalten:

  1. Lassen Sie sich zunächst ausreichend von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin über die genannten vertraglichen Informationen sowie die Aspekte der Leistung informieren. Fragen Sie gegebenenfalls nach, welchen Nutzen und mögliche Risiken die angebotene Leistung für Sie hat beziehungsweise welche gesundheitlichen Konsequenzen, wenn Sie darauf verzichten.
  2. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit darüber nachzudenken, ob Sie die Leistung in Anspruch nehmen wollen und lassen Sie sich nicht zu einer Entscheidung drängen.
    Beratung und Behandlung sollten nicht am gleichen Tag stattfinden. Bedenken Sie, dass IGe-Leistungen niemals dringend sind.
  3. Informieren Sie sich umfassend: Sie können sich auch an Ihre Krankenkasse, die (Zahn-) Ärztekammer oder eine Patientenberatung wenden. Prüfen Sie außerdem, ob die Ihnen angebotene, privat zu bezahlende medizinische Leistung nicht doch zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehört.
  4. Wägen Sie Nutzen, Risiko und Kosten gegeneinander ab.
  5. Achten Sie darauf, dass der Vertragsabschluss den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dazu gehört
  • die Abklärung der Notwendigkeit der Behandlung,
  • die Aufklärung durch den Arzt,
  • ein schriftlicher Vertrag und ein Ihnen vorliegendes Vertragsexemplar.

Seitenanfang

Vertrag und Preisregeln:

Jeder individuellen Gesundheitsleistung ist in der ärztlichen Gebührenordnung ein bestimmter Betrag zugeordnet. Ärzte können hiervon den einfachen oder den 2,3fachen Satz berechnen. Nimmt ein Arzt sogar den 3,5fachen Satz, muss er das begründen.
 
Ihre Ärztin oder Arzt darf die Behandlung nur dann privat in Rechnung stellen, wenn Sie vorher auf die Pflicht zur Kostenübernahme hingewiesen wurden. Sie müssen dem schriftlich zustimmen. Es handelt sich also um einen privaten Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arzt.
 
Diese Vereinbarung muss folgende Punkte enthalten:

  • jede einzelne vereinbarte Leistung mit Angabe der entsprechenden Kennziffer der ärztlichen Gebührenordnung und des angewandten Steigerungssatzes;
  • die voraussichtliche Honorarhöhe;
  • die Erklärung der Patientin oder des Patienten, dass die Behandlung ausdrücklich auf eigenen Wunsch erfolgt;
  • die Bestätigung des Patienten, dass er darüber aufgeklärt wurde, dass die Behandlung nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, nicht über die Chipkarte abgerechnet werden kann und kein Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die Krankenkasse besteht.


Pauschale Honorare sind unzulässig, ebenso Barzahlungen ohne Beleg. Es darf keine Leistung in Rechnung gestellt werden, die die gesetzliche Krankenkasse bezahlen würde.

Nach Inanspruchnahme der IGeL-Leistung:
Überprüfen Sie die private Arztrechnung darauf, ob die Abrechnung formal und rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt ist:

  • Sind Sie über alle Aspekte der Behandlung und der Kosten aufgeklärt worden?
  • Ist die Leistungserbringung ordnungsgemäß erfolgt?
  • Entspricht die Höhe der Abrechnung den Vorschriften der GOÄ/GOZ?
  • Sind die einzelnen Abrechnungsposten ordnungsgemäß mit den Ziffern der Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung Zahnärzte (GOZ) erfolgt?
  • Entspricht die Abrechnung der vertraglich vereinbarten Leistung?
  • Werden die im Vertrag genannten Kosten eingehalten?

Seitenanfang

Copyright - AOK – Die Gesundheitskasse / wdv OHG: Corporate Publishing