Für das Einholen einer Zweitmeinung können AOK-Versicherte unterschiedliche Angebote nutzen:
Medizinische Information am Telefon
An 365 Tagen im Jahr erteilt ein erfahrenes Expertenteam aus Ärzten, Krankenschwestern und Pharmakologen unter 0 18 02-26 56 56* telefonisch Auskünfte zu Behandlungen und Medikamenten.
(*0,06 Euro/Anruf aus dem deutschen Festnetz, aus dem Mobilfunknetz höchstens 0,42 Euro/min.)
AOK-Gesundheitsnavigator
Im Internet informiert der AOK-Gesundheitsnavigator verständlich und ausführlich über Krankheiten, Diagnosen und Therapien, gibt Entscheidungshilfen bei Behandlungen und nennt Adressen von Ärzten und Kliniken.
Ist Ihnen Telefon oder Internet bei diesem Thema zu unpersönlich, sprechen Sie einfach direkt mit Ihrem persönlichen Berater im AOK-Servicezentrum, der den Weg zur Zweitmeinung und Ihre Rechte als Patient genau kennt.
Zweitmeinung auch beim Zahnersatz
Bei den privaten Zahnarzthonoraren und den Material- und Laborkosten ergeben sich zum Teil große Unterschiede. Damit Sie von diesen Unterschieden profitieren können, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Heil- und Kostenplan auf dem Marktplatz für Zahnarztleistungen http://www.2te-zahnarztmeinung.de einzustellen.
Die Auswertung der Auktionen hat gezeigt, dass Patienten im Schnitt mehr als die Hälfte ihres Eigenanteils sparen. Und das, ohne ins Ausland fahren zu müssen. Die Ersparnis resultiert aus dem Wettbewerb der Zahnärzte vor Ort, die bei gleicher Leistung ihre Honorare reduzieren und mit ihren Dentallaboren aus Deutschland niedrigere Preise vereinbaren. Durch die Kooperation der AOK Niedersachsen können Sie diesen Service kostenlos nutzen.
Klassisch per Überweisung
Für eine zweite Meinung können Sie sich ganz klassisch von Ihrem Hausarzt eine Überweisung zu einem entsprechenden (Fach-) Arzt ausstellen lassen.
Direkt zum Facharzt
Sie können auch direkt zu einem anderen Arzt gehen. Aber Achtung: Dann werden wieder 10 Euro Praxisgebühr fällig.
In jedem Fall wichtig: Nehmen Sie Ihre Röntgenbilder, Laborwerte und Gutachten mit. Der behandelnde Arzt ist zur Herausgabe verpflichtet, kann sie aber später zurückfordern.